Schwerbehinderter Bewerber
Kein AGG-Verstoß bei verlorener Einladung
Ein schwerbehinderter Bewerber war zwar für ein Gespräch vorgesehen, die Einladung erreichte ihn jedoch nicht. Der Arbeitgeber musste nur die ordentliche Versendung der E-Mail beweisen, nicht jedoch deren Zugang. Weil er das konnte, verneinte das LAG Hessen einen Anspruch auf AGG-Entschädigung.