Grenzen des Rechtsstaats
Wie gut, dass jedermann und jedefrau in bestimmten Fällen einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, eine Pflichtverteidigerin hat, nachzulesen in § 140 StPO. So kann einigermaßen sicher verhindert werden, dass „die da oben“ Nägel mit Köpfen oder eben kurzen Prozess machen, vorausgesetzt, die Pflichtverteidigung nimmt ihren Job ernst. Aber das unterstellen wir jetzt einfach mal, dass kein Anwalt sich außerstande sieht, wie eine Löwin für die Mandantschaft zu kämpfen, nur weil der Staat sich in dem Kontext nicht auf eine Honorarvereinbarung einlässt.