Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Blindenhund

Mitversichert

Assistenzhund mit Geschirr
Assistenzhund mit Geschirr (Symbolbild) © Boris Djuranovic/adobe

In der NJW im Allgemeinen und in dieser Rubrik im Besonderen kann man immer wieder Neues lernen. So war es etwa der Verfasserin dieser Zeilen nicht bekannt, dass Hunde bei ihren Haltern gesetzlich krankenversichert sein können. Zwar nicht alle, allen voran Blindenführhunde aber schon.

Wer einen solchen braucht, kann sich nicht nur darauf verlassen, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Anschaffungskosten, sondern auch die für den laufenden Unterhalt des Tieres inklusive Heilbehandlungskosten übernimmt. Gut so, möchte man schreiben, und der von der Bundesregierung zur Rettung unseres kollabierenden Gesundheitssystems eingesetzten Finanzkommission dringend ans Herz legen, lieber an anderer Stelle zu sparen. Das wird unseren notorisch klammen „Gesetzlichen“ schon nicht den Rest geben, zumal die Rechtsprechung ihren Teil dazu beiträgt, überzogene Begehrlichkeiten einzuhegen (SG Hannover Urt. v. 24.2.​2026 – S 92 KR 414/23).

Die blinde Klägerin in dem Fall war von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung, der späteren Beklagten, mit einem Blindenführhund versorgt worden. Für dessen Unterhalt wurde ihr von der Versicherung zudem eine monatliche Pauschale gewährt. Im Laufe der Zeit meldeten sich bei dem Vierbeiner die alterstypischen Zipperlein, allen voran eine Osteoarthrose, die medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt wurde. Außerdem wurde der Hund zum Muskelaufbau auf ein Unterwasserlaufband geschickt. Die dafür anfallenden Kosten erstattete die Beklagte zunächst; als ihr dann aber Ende 2022 eine weitere Rechnung über rund 1.105 EUR ins Haus flatterte, lehnte sie dankend ab, weil Tierphysiotherapie nicht zu ihrem Leistungsumfang gehöre. Die Widerspruchsbehörde sah das auch so, weshalb die Rechnung beim SG Hannover landete. Das schlug sich auf die Seite der Beklagten, ohne allerdings die alles entscheidende Frage, ob die Kosten der Tierphysiotherapie Nebenkosten der Führhundeversorgung im Sinne von § 139 SGB V darstellen, zu beantworten. Denn die Klägerin hatte im Vorfeld der Therapie zwei entscheidende Fehler begangen. Zum einen war der Hund von einer Tierphysiotherapeutin und damit von einer nicht zugelassenen Leistungserbringerin wieder auf Trab gebracht worden. Zum anderen hätte vor der ersten Therapiestunde das „Go“ der Krankenversicherung eingeholt werden müssen. Wer also in Sachen Kostenerstattung für die Mensch oder Tier zugutekommende Physiotherapie kein Risiko eingehen möchte, der sollte losgelöst von etwaigen Reformüberlegungen erst die Kostenübernahme mit der Krankenversicherung klären, dann sich ordentlich durchkneten lassen. Aber bitte nur von einem zugelassenen Leistungserbringer (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 3596).

Dieser Text stammt aus Heft 17/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt