Wenn Abnehmen nur ein Lifestyle ist

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Wenn Abnehmen nur ein Lifestyle ist. beck-aktuell, 11.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197791)
Abnehmen per Spritze: Wer das möchte, muss die Kosten dafür oft selbst tragen. Das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigte, dass die Krankenkassen nicht für das Medikament Tirzepatid zahlen müssen, wenn es außerhalb seiner Zulassung angewendet wird.
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat den Eilantrag einer jungen Frau abgelehnt, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet. Dass ihre Frauenärztin die Abgabe der Abnehmspitze mit dem Medikament Mounjaro (Tirzepatid) zur Gewichts- und Symptomkontrolle befürwortete, half der 24-Jährigen nicht weiter, da das Medikament nicht zur Behandliung von Hormonstörungen zu gelassen sei (Beschluss vom 28.04.2026 – L 16 KR 161/26 B ER).
Obwohl die Frau zuvor lange mit verschiedenen Medikamenten versucht hatte, ihr Übergewicht unter Kontrolle zu bringen, hatte die Krankenkasse es abgelehnt, die Kosten für die Spritze zu übernehmen. Denn diese sei außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Lifestyle-Medikament gelistet.
Die Versicherte hielt dagegen, dass mit dem Medikament auch ihre hormonelle Erkrankung behandelt werden solle und bat um eine Einzelfallprüfung. Sie führte auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfänger an – die Therapie sei nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich.
Krankenkasse muss nicht alles leisten
Das LSG lehnte den Eilantrag der übergewichtigen Frau ab. Tirzepatid sei nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass für eine Einzelfallprüfung kein Raum sei. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden.
Auch einen zulassungsüberschreitenden Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung schloss das LSG aus. Hierfür reiche die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht aus; zudem sei die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt. Das LSG sah auch keine grundgesetzwidrige Diskriminierung. Der Gesetzgeber habe ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Beschluss vom 28.04.2026
- L 16 KR 161/26 B ER
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Wenn Abnehmen nur ein Lifestyle ist. beck-aktuell, 11.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197791)



