Italienische Zehnjahresregel beim Bürgergeld ist diskriminierend

Zitiervorschlag
Italienische Zehnjahresregel beim Bürgergeld ist diskriminierend. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197596)
10 Jahre Wohnsitz im Aufnahmeland als Voraussetzung für Sozialleistungen: Das verstößt gegen Unionsrecht. Der EuGH erklärte eine entsprechende italienische Regelung für unzulässig, da sie international Schutzberechtigte mittelbar benachteilige – auch beim Zugang zu Beschäftigung.
Der EuGH hat entschieden, dass die Voraussetzung eines mindestens zehnjährigen Wohnsitzes für den Bezug bestimmter Sozialleistungen eine nach Unionsrecht verbotene mittelbare Diskriminierung darstellen kann. Betroffen ist das italienische "Bürgergeld", das sowohl ein Mindesteinkommen als auch Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung umfasst (Urteil vom 7. Mai 2026 – C‑747/22).
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Fall eines Mannes mit subsidiärem Schutzstatus, der seit 2011 rechtmäßig in Italien lebte. Ihm war das Bürgergeld zunächst gewährt worden. Später aber überprüfte die italienische Sozialbehörde den Fall noch einmal und entzog die Leistung wieder, da der Betroffene die gesetzlich verlangte Mindestaufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht erfüllt hatte. Zugleich verlangte die Behörde von dem Mann, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen.
Der EuGH stellte zunächst klar, dass das italienische Bürgergeld nicht nur eine klassische Sozialhilfe darstellt. Es erfasse zugleich Maßnahmen, die den Zugang zur Beschäftigung fördern sollen. Für beide Bereiche gelte nach Unionsrecht der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus.
Verwaltungsaufwand rechtfertigt unterschiedliche Behandlung nicht
Zwar betreffe die Wohnsitzvoraussetzung von zehn Jahren formal alle Einwohner Italiens gleichermaßen, so der EuGH. Tatsächlich benachteilige sie jedoch vor allem Ausländer, da diese die Voraussetzung typischerweise schwerer erfüllen könnten als Staatsangehörige. Damit liege eine mittelbare Diskriminierung vor.
Die italienische Regierung hatte argumentiert, die Regelung sei durch den erheblichen administrativen und wirtschaftlichen Aufwand der Leistung gerechtfertigt. Dem folgte der EuGH nicht. Die Kosten der Leistungsgewährung seien unabhängig davon gleich, ob sie einem Staatsangehörigen oder einem international Schutzberechtigten zugutekomme.
Zudem lasse das Unionsrecht bei Maßnahmen des Zugangs zur Beschäftigung und bei zentralen Sozialleistungen keine zusätzlichen Voraussetzungen zu, die über die unionsrechtlich vorgesehenen hinausgehen. Die Dauer des Aufenthalts sei kein zulässiges Kriterium für die Gewährung solcher Leistungen.
Der Gerichtshof verwies schließlich auf das Ziel des Unionsrechts, international Schutzberechtigten ein Mindestniveau an Leistungen zu gewährleisten. Gerade weil der Schutzstatus seiner Natur nach nicht dauerhaft sei und widerrufen werden könne, dürften Mitgliedstaaten den Zugang zu zentralen Leistungen nicht durch lange Aufenthaltsfristen faktisch erschweren. Die italienische Regelung verstoße daher gegen Unionsrecht.
- Redaktion beck-aktuell, js
- EuGH
- Urteil vom 07.05.2026
- C-747/22
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Italienische Zehnjahresregel beim Bürgergeld ist diskriminierend. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197596)



