Keine Schulbegleitung für Diplomatentochter

Zitiervorschlag
Keine Schulbegleitung für Diplomatentochter . beck-aktuell, 11.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197821)
Das Kind eines Diplomaten besucht in Deutschland die Grundschule. Es ist aufgrund einer schweren neurologischen Erkrankung stark eingeschränkt. Ein Recht auf eine Schulbegleitung sieht das SG Frankfurt am Main dennoch nicht.
Das SG verwies auf den Status der Tochter als Familienangehörige eines Diplomaten mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, die in seinem Haushalt lebt. Das schließe Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik aus. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat (Urteil vom 30.03.2026 – S 27 SO 139/25, nicht rechtskräftig).
Das neunjährige Mädchen ist aufgrund einer schweren neurologischen Erkrankung halbseitig gelähmt und motorisch, kognitiv und sprachlich eingeschränkt. In Frankfurt am Main besucht es die erste Klasse einer Grundschule. Derzeit begleitet sie eine Bekannte der Eltern dorthin, damit sie am Unterricht und dem sozialen Leben in der Schule teilnehmen kann.
Der Vater des Mädchens, ein Diplomat, der in der Botschaft arbeitet, beantragte für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung. Doch das Jugend- und Sozialamt lehnte das ab. Vor dem SG macht die Tochter geltend, jedes Kind habe das Recht auf Bildung und Chancengleichheit, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.
Als steuerfinanzierte Leistung nachrangig
Aus dem seit 2020 im SGB IX geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe sich kein Anspruch des drittstaatsangehörigen Mädchens. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem SGB XII herausgelöst und neu strukturiert worden. Doch für das SG dient auch die "neue" Eingliederungshilfe dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.
Auch die Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz streite nicht für einen Anspruch. Denn das Mädchen sei gar nicht schulpflichtig, da es weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.
All das verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das Mädchen werde schließlich nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus. Aus demselben Grund liege auch keine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention vor.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- SG Frankfurt a.M.
- Urteil vom 30.03.2026
- S 27 SO 139/25
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Keine Schulbegleitung für Diplomatentochter . beck-aktuell, 11.05.2026 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197821)



