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Gesetzliche Krankenversicherung

Skifahrer hat keinen Anspruch auf Skiprothese

Nahaufnahme von Beinen einer Person, die auf einem Berg Ski fährt, Sonne und Berge im Hintergrund.
Versicherter muss sich Skiprothese wohl selbst finanzieren. © Tobias / Adobe Stock

Wer eine Prothese braucht, um den Alltag zu bewerkstelligen, bekommt sie. Aber wie sieht es mit einer Sportprothese zum Skifahren aus? Fehlanzeige, bestätigt das BSG. Skifahren sei nun mal kein Grundbedürfnis, auch nicht bei einem ehrenamtlichen Skilehrer.

Nach einem Motorradunfall war einem Mann ein Unterschenkel amputiert worden. In der Folge erhielt er eine Alltagsprothese. Bei seiner Krankenkasse beantragte er zudem eine Sportprothese zum Skifahren. Kostenpunkt: rund 11.000 Euro. Skifahren sei für ihn nicht nur ein Hobby, argumentierte er, sondern Teil eines langjährigen ehrenamtlichen Engagements als pädagogischer Betreuer und Skilehrer. Eine Skischule bestätigte ihm diese Tätigkeit schriftlich.

Dennoch verweigerte die gesetzliche Krankenversicherung die Kostenübernahme. Um die Skiprothese doch noch bezahlt zu bekommen, zog der Verunfallte bis vor das BSG.

Ohne Erfolg: Die Bundesrichterinnen und -richter stimmten den Vorinstanzen zu, dass die Krankenkasse nicht für die Sportprothese aufkommen müsse (Entscheidung vom 18.06.2026 – B 3 KR 3/25 R).

Skifahren kein Grundbedürfnis der Mobilität

Ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Prothese ergebe sich grundsätzlich aus § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Dafür müsse die Prothese erforderlich sein, um allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.

Dazu zählt das BSG im Bereich der Mobilität das sichere Gehen und Stehen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Das Ausüben jedweden Sports, den Menschen ohne Behinderung ausüben können, falle nicht darunter. Das BSG fordert "einen erheblichen Gebrauchsvorteil im Alltagsleben".

Einen solchen biete die begehrte Skiprothese nicht. Der Versicherte verfüge bereits über eine Alltagsprothese, mit der er auch Freizeitsport, etwa Krafttraining, ausüben könne. Damit seien seine Mobilitätsbedürfnisse im Alltagsleben befriedigt. "Lebensbereiche mit höherer Aktivität" gehörten, anders als der Mann meine, nicht dazu. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er den Skisport ehrenamtlich ausüben und lehren wolle.

Offen ließ das BSG, ob der Mann die Skiprothese als Soziale Teilhabe nach Maßgabe des Eingliederungshilferechts beanspruchen könnte. Das LSG Heilbronn habe bereits festgestellt, dass er nicht hilfebedürftig im Sinne des Eingliederungshilferechts sei. Dagegen habe der Mann im Revisionsverfahren keine wirksamen Einwände erhoben.