Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Soziale Teilhabe

PTBS-Patientin hat Anspruch auf speziell ausgebildeten Assistenzhund

Eine Frau geht mit einem weißen Hund spazieren.
Ein speziell ausgebildeter Assistenzhund kann bei einer PTBS helfen. © buritora / Adobe Stock

Eine Studentin mit PTBS kämpft um die Übernahme der Kosten einer Spezialausbildung für ihren Assistenzhund. Das LSG Sachsen-Anhalt bestätigt nun: Der Hund kann ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe und die Ausbildung voll zu finanzieren sein.

Das LSG Sachsen-Anhalt in Halle hat im Eilverfahren entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt einer 27-Jährigen Studentin, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, die Spezialausbildung eines Assistenzhundes finanzieren muss (Beschluss vom 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER, rechtskräftig). 

Die junge Frau ist als Kind Opfer häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden und leidet seitdem unter einer PTBS sowie weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Sie hat in ihrem Alltag mit Antriebslosigkeit, Überforderung mit Alltagsaufgaben und Panikattacken, insbesondere bei Begegnungen mit Männern, zu kämpfen. Ihre Ärzte bescheinigten ihr, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihr dabei helfen könne, den Alltag besser zu bewältigen und mehr am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. 

Daraufhin kaufte die Frau einen passenden Welpen und beantragte vom Land Sachsen-Anhalt die Finanzierung seiner Ausbildung. Insgesamt 8.350 Euro sollte das Grund- und Spezialtraining kosten. Doch die zuständige Stadtverwaltung winkte ab. Ein solcher Hund sei kein anerkanntes Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe. 

PTBS-Assistenzhund ist Hilfsmittel im Sinne des SGB IX

Die Studentin zog vor Gericht – und gewann. Zunächst verpflichtete das SG Halle das Land vorläufig im Eilverfahren, die Grundausbildung zu zahlen. Als diese erfolgreich abgeschlossen war und es um die Spezialausbildung ging, verweigerte das Land abermals die Kostenübernahme und verwies auf andere mögliche Leistungsträger und alternative Hilfsangebote für Betroffene.

Doch auch diesmal gab das SG Halle der Frau recht. Das LSG Sachsen-Anhalt bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Vorinstanz: Das Land muss auch die Spezialausbildung des Hundes bezahlen.

Die Richterinnen und Richter machten deutlich, dass das Anliegen der jungen Frau nicht einfach mit dem Hinweis auf andere mögliche Kostenträger abgewiesen werden könne. Es sei ihr auch nicht vorzuwerfen, spezielle Unterstützungsangebote für Gewaltopfer nicht genutzt zu haben. Entscheidend sei, dass sie als Mensch mit Behinderung gemäß § 1 SGB IX Anspruch auf Leistungen zur sozialen Teilhabe habe – und dazu könne im Einzelfall auch ein Assistenzhund gehören.

Hilfsmittel muss nicht standardisiert sein

Anders als medizinische Hilfsmittel würden Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX der gesamten Alltagsbewältigung dienen und betroffenen Menschen helfen, selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ein solches Hilfsmittel müsse daher nicht unbedingt standardisiert sein (wie beispielsweise allgemein ausgebildete Blindenhunde), sondern könne auch ein speziell ausgebildeter Hund sein, der auf den individuellen Bedarf der betroffenen Person angepasst wird.  

Gerade bei einer PTBS sei es notwendig, das Tier gezielt auf die persönlichen Einschränkungen und Bedürfnisse der Betroffenen zu trainieren. Die Kosten der Spezialausbildung seien daher untrennbar mit dem Hilfsmittel "Assistenzhund" selbst verbunden – ohne sie könne der Hund seine Aufgabe schlicht nicht erfüllen.

Die einstweilige Anordnung gilt vorläufig bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor dem SG Halle.