Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Verweigerte Reha-Aufnahme

Blinde Reha-Patientin erhält keine AGG-Entschädigung

Ältere Personen sind in einer Turnhalle beim Reha-Sport zu sehen.
An diesen Übungen darf die blinde Frau nicht teilnehmen © Kzenon / Adobe Stock

Eine blinde Patientin hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Rehaklinik sie nicht aufnimmt. Der BGH sah im AGG keine Pflicht zu besonderen Unterstützungsleistungen privater Anbieter.

Der dritte Zivilsenat des BGH wies am Donnerstag die Revision der Frau zurück und bestätigte damit in letzter Instanz ein Urteil des LG Kassel, das der Frau keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz aus § 21 Abs. 2 AGG zugesprochen hatte (Urteil vom 21.05.2026 – III ZR 56/25).

Die damals 69-jährige Frau ist blind und sollte sich nach einer Knieoperation einer Rehabilitationsmaßnahme unterziehen. Dazu sollte sie in eine von einem privaten Betreiber geführte Rehaklinik in Nordhessen aufgenommen werden. Die Einrichtung lehnte die Aufnahme jedoch ab. Deswegen wurde die Frau wieder in das Krankenhaus zurückgebracht, in dem sie noch eine weitere Woche verblieb.

Die Patientin hatte geltend gemacht, die Klinik habe ihre Aufnahme wegen ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass wegen ihrer eingeschränkten Mobilität und ihrer Blindheit ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde. Sie verlangte Ersatz materieller Schäden sowie eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG.

In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Sowohl das AG Fritzlar als auch das LG Kassel kamen zu dem Schluss, das AGG sei hier nicht anwendbar, da es sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein massengeschäftsähnliches Schuldverhältnis im Sinne dieser Vorschrift handele. Mit der zugelassenen Revision hatte die Patientin ihr Begehren weiterverfolgt.

Kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Klinik habe – unabhängig davon, ob § 19 AGG überhaupt anwendbar sei – jedenfalls nicht gegen das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG verstoßen.

Das Benachteiligungsverbot untersage eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung. Die AGG-Vorschriften über den zivilrechtlichen Bereich begründeten jedoch keine Ansprüche auf besondere Anpassungs- oder Teilhabeleistungen gegenüber Privaten.

Der Senat hat hierzu auf die Gesetzesbegründung verwiesen. Danach setze § 19 AGG zwar das Prinzip der Gleichbehandlung für Menschen mit Behinderungen in weiten Bereichen des Privatrechts durch. Ein Anspruch auf spezifische Unterstützungs- oder Anpassungsmaßnahmen werde dadurch jedoch nicht geschaffen. Vielmehr sollten solche Leistungen weiterhin systemgerecht dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht. Genannt werde in der Begründung ausdrücklich die Teilhabe nach § 4 SGB IX. Die dafür entstehenden Kosten sollten nicht einzelnen privaten Anbietern auferlegt werden, sondern von der Allgemeinheit über Steuern und Abgaben getragen werden.

Sozialrechtliche Ansprüche nur gegen öffentliche Träger

Die Patientin hatte selbst nicht in Abrede gestellt, dass infolge ihrer Blindheit ein zusätzlicher Betreuungsaufwand in der Einrichtung entstanden wäre. Sie hatte sich zur Begründung ihres Anspruchs unter anderem auf sozialrechtliche Vorschriften wie § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I berufen.

Der BGH führte hierzu aus, dass sich diese Regelungen nicht an private Leistungserbringer richteten. Adressaten seien vielmehr die Träger öffentlicher Sozialleistungen. Gegenüber einem privaten Klinikbetreiber könnten daraus keine Ansprüche hergeleitet werden.

Betroffene haben häufig keine gesetzliche Handhabe 

Dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Frau bei ihrer Klage unterstützt, sind nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle von Benachteiligungen in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rehakliniken bekannt. Doch selbst bei offensichtlicher Diskriminierung hätten die Betroffenen häufig keine gesetzliche Handhabe, kritisiert der Verband. 

Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hatte im Vorfeld des Verfahrens darauf hingewiesen, dass Umfragen zufolge "jeder vierte Befragte schon einmal Benachteiligungen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlebt" habe.