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OLG Hamm zu Impfschäden

Plausibler Verdacht reicht für Auskunft

Ein gelber Impfpass liegt aufgeschlagen auf einem Tisch. EIn behandschuhter Finger klebt gerade den Chargennachweis einer Impfung ein. Auf dem Impfpass liegen eine Spritze und ein Glasfläschchen mit einer Impfdosis.
Wie viel muss für einen Auskunftsanspruch vorgetragen werden? © Ralf Geithe / Adobe Stock

Wer behauptet, durch eine Corona- Impfung erkrankt zu sein, muss für einen Auskunftsanspruch gegen den Hersteller keine überwiegende Wahrscheinlichkeit darlegen. Das OLG Hamm folgt dem BGH – und ein Mann mit Post-Covid bekommt eine zweite Chance.

Im Streit über Folgen einer Corona-Schutzimpfung müssen Betroffene die Ursächlichkeit des Impfstoffs nicht überwiegend wahrscheinlich machen. Es reicht, wenn ihr Vortrag plausibel erscheinen lässt, dass das Mittel zumindest mitursächlich war. Auf dieser Grundlage hat der 26. Zivilsenat des OLG Hamm ein klageabweisendes Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das LG zurückverwiesen (Urteil vom 21.04.2026 – 26 U 57/25).

Geklagt hatte ein Mann, der nach eigenen Angaben seit einer Corona-Schutzimpfung am Post-Covid-Syndrom leidet. Vor der Impfung sei er gesund gewesen. Von der Impfstoffherstellerin verlangt er Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Präparats sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, weil der Mann die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt habe. Das OLG sieht das anders – und stützt sich dabei auf den Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG.

Plausibilität genügt: Was Geschädigte vortragen müssen 

Nach der Vorschrift kann der Geschädigte vom pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Was darunter konkret zu verstehen ist, hatte der BGH im März 2026 präzisiert (Urteil vom 09.03.2026 – VI ZR 335/24). Dieser Linie schließt sich der Senat aus Hamm an.

Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die vorgetragenen Tatsachen eine Ursächlichkeit plausibel erscheinen ließen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit müssten Betroffene nicht darlegen, so der Senat. Es genüge, wenn mehr für eine zumindest teilweise Ursächlichkeit spreche als dagegen. Von medizinischen Laien dürfe man auch keinen gesteigerten Vortrag erwarten. Über einen unbestimmten Verdacht müsse er allerdings hinausgehen.

Diesen Maßstab habe der Mann erfüllt. Das LG muss nun erneut verhandeln – und dabei prüfen, ob ihm tatsächlich Ansprüche gegen die Impfstoffherstellerin zustehen.