BGH stärkt Käuferrechte bei Beweislastumkehr

Zitiervorschlag
BGH stärkt Käuferrechte bei Beweislastumkehr. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197656)
Die Vermutung, dass eine Sache schon bei Übergabe mangelhaft war, greift schon ein, wenn im Jahr nach dem Kauf ein Mangel auftritt, dessen Ursache einen Anspruch gegen den Verkäufer begründen würde. Dass auch andere Ursachen denkbar sind, ändert an der Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers nichts.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Dienstag in zwei Verfahren klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr nach § 477 Abs. 1 S. 1 BGB (bis zum 31. Dezember 2021: § 477 BGB) zugunsten von Käufern greift. In beiden Fällen hob der BGH die Entscheidung der Berufungsgerichte auf und verwies die Verfahren zurück (Urteile vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23).
Beide Fälle kamen aus dem Gebrauchtwagenhandel. Im ersten Fall hatte ein Autokäufer sein gebrauchtes Fahrzeug wenige Wochen nach dem Kauf auf einem Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellt, wo es vollständig ausbrannte. Die Vollkaskoversicherung regulierte den Schaden und verlangte anschließend von dem Fahrzeughändler Schadensersatz aus übergegangenem Recht. Im zweiten Fall geriet ein gebrauchter Motorroller am Tag nach der Übergabe auf der Autobahn in Pendelschwingungen. Der Fahrer stürzte und verletzte sich. Er trat vom Kaufvertrag zurück und forderte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.
In beiden Fällen blieben die Käufer in den Vorinstanzen ohne Erfolg: Die Berufungsgerichte verneinten, obwohl die Fahrzeuge jeweils innerhalb der Jahresfrist Defekte aufwiesen, jeweils die Beweislastumkehr nach § 477 BGB aF. Ihre Begründung: Neben einem technischen Defekt kämen, wie jeweils von Sachverständigen festgestellt, auch andere Ursachen in Betracht – beim Auto etwa Tierbiss oder Brandstiftung, beim Roller das Fahrverhalten, Seitenwind oder Fahrbahnunebenheiten.
BGH: Auch andere denkbare Ursachen schließen Vermutung nicht aus
Dem widersprach der BGH am Donnerstag deutlich. Die Vermutung des § 477 BGB a.F. greife bereits dann, wenn sich innerhalb der gesetzlichen Frist ein für den Käufer nachteiliger Zustand zeige und als mögliche Ursache zumindest auch ein dem Verkäufer zurechenbarer Umstand in Betracht komme. Ob daneben andere Ursachen denkbar seien, spiele keine Rolle. Nur wenn ausschließlich dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache in Frage kämen, würde es an einer Mangelerscheinung fehlen.
Im Fall des Fahrzeugbrandes sei ein technischer Defekt als mögliche Ursache festgestellt – das genüge. Ebenso reichte dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat beim Motorroller die festgestellte mögliche Unwucht am Vorderrad aus.
Im Rollerfall rügten Deutschlands höchste Zivilrichter zudem, das Berufungsgericht habe auch die Kausalität zwischen einem unterstellten Mangel und dem Unfall zu Unrecht als nicht erwiesen angesehen. Die Beweislastumkehr erfasse auch die Vermutung, dass der zum Schaden führende Ursachenverlauf bereits mit der Übergabe der mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden sei.
In den nun wiedereröffneten Berufungsverfahren können die Verkäufer jeweils den Gegenbeweis führen, dass die Mangelerscheinung auf eine erst nach der Übergabe eingetretene, ihnen nicht zuzurechnende Ursache zurückgeht.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BGH
- Urteil vom 06.05.2026
- VIII ZR 73/24; VIII ZR 257/23
Zitiervorschlag
BGH stärkt Käuferrechte bei Beweislastumkehr. beck-aktuell, 07.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197656)



