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Rabatt auf Kühlschrankkauf

Kulanz mit Haken

Eine Frau mit orangenem Sweatshirt und langen blonden Haaren steht in einer Küche vor dem geöffneten, leeren Kühlschrank und hält sich ein Handy ans Ohr.
Wer einen Rabatt auf einen neuen Kühlschrank will, sollte sich vom alten trennen können. © Grustock / Adoeb Stock

Ärgerlich: Kurz nach dem Ende der Gewährleistung geht der Kühlschrank kaputt. Der Hersteller gewährt dem Kunden aus Kulanz einen Rabatt bei Kauf eines neuen, verlangt dafür aber das alte Gerät zurück. Darf er das?

Noch gar nicht so lange her war es, dass sich ein Ehepaar in der Filiale einer Elektromarkt-Kette einen neuen Kühlschrank gekauft hatte. Doch dann gab das Gerät teilweise den Geist auf. Obwohl die Gewährleistungsfrist gerade abgelaufen war, wandte sich das Paar an die Filiale, in der sie den Kühlschrank gekauft hatte. Diese erreichte beim Hersteller eine Kulanzlösung: Der versprach den Eheleuten eine Gutschrift von rund 477 Euro für den defekten Kühlschrank, sollten sie einen neuen kaufen.

Das Ehepaar ging darauf ein. Es kaufte einen neuen Kühlschrank und erhielt auf den Kaufpreis von 1.299 Euro die versprochene Gutschrift. Bei der Lieferung des neuen Geräts wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen. Das verweigerten die Eheleute. Schließlich gehöre der defekte Kühlschrank ihnen. Der Elektromarkt sah sich daraufhin nicht mehr an die Rechnungsgutschrift gebunden und verlangte von den Käufern den ausstehenden Betrag von 477 Euro.

Besserstellung aus Kulanz kaum zu erwarten

Zu Recht, wie das AG München entschied (Urteil vom vom 06.06.2025 – 172 C 24940/24, rechtskräftig). Der Elektromarkt habe erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Gutschrift die Rückgabe des defekten Altgeräts voraussetze. Das ergebe sich aus dem Dokument "Barverkauf/Anzahlung", in dem zwei Mal ein Austausch des Kühlschranks vermerkt sei.

Dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird, ergebe sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung, fährt das Gericht fort. Auch sei, wenn eine Kulanzlösung vereinbart werde, weil das Gewährleistungsrecht eben nicht mehr greife, nicht davon auszugehen, dass die Kunden damit besser gestellt werden sollen als bei Eingreifen der Gewährleistungsrechte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Hersteller kein Interesse an der Rückgabe des defekten Geräts habe. Denn der Kühlschrank habe in einem gewissen Umfang noch funktioniert. Das sei nach Angabe eines Zeugen auch der Grund gewesen, warum das Paar ihn nicht herausgeben wollte.