Netflix-Guthaben darf Kündigung nicht verzögern

Zitiervorschlag
Netflix-Guthaben darf Kündigung nicht verzögern. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196456)
Bisher gilt: Wer sein Netflix-Konto kündigt, aber noch Guthaben übrig hat, bleibt so lange an den Streaming-Dienst gebunden, bis es verbraucht ist. Der BGH jedoch sieht Verbraucher dadurch benachteiligt und verlangt eine Änderung.
Der BGH hat eine Klausel in den AGB des Streaming-Anbieters Netflix für unwirksam erklärt. Danach trat die Kündigung einer Mitgliedschaft erst in Kraft, wenn Restguthaben - etwa von Geschenkkarten - vollständig aufgebraucht wurde. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied nun, dass Kunden dadurch unangemessen benachteiligt wurden und gab einer entsprechenden Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) statt (Urteil vom 16.04.2026 - III ZR 152/25).
"In der Regel können Netflix-Kunden ihre Verträge jederzeit kündigen", sagt Jana Brockfeld, Referentin beim vzbv. Durch die Regelung, um die es nun am BGH ging, würden aber Verbraucher, die einen Geschenkgutschein einsetzen, zu lange in ihrem Vertrag gehalten. "Wir sehen darin nicht nur den Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts, sondern auch eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern", sagt Brockfeld.
Dienstvertrag oder Mietvertrag?
Das KG sah das zuletzt anders und wies die Klage ab. Es ließ aber die Revision zum BGH zu. Denn der Fall warf die ganz grundsätzliche Frage auf, wie ein Streaming-Vertrag juristisch einzuordnen ist. Handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, der Verbraucher laut Gesetz nicht mehr als zwei Jahre binden darf? Oder muss er, wie vom KG vertreten (Urteil vom 03.07.2025 - 23 UKl 3/24), als Mietvertrag gewertet werden, für den diese Vorschrift nicht gilt?
Der BGH urteilte nun: Der Streaming-Vertrag sei ein Dienstvertrag. Netflix schulde ein für einen solchen Vertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht. Je nach Höhe des Guthabens könne die angegriffene Klausel dazu führen, dass eine Kündigung erst viele Monate später wirksam wird. Sie weiche damit von der Regelung des § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist laut BGH einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit "spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats". Die Klausel könne dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.
Guthaben-Kunde kann nicht pausieren
Darin sieht der BGH einen Nachteil für den Kunden: Ihm sei es - anders als bei einer nicht vorab bezahlten "Mitgliedschaft" - nicht möglich, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die "Mitgliedschaft" - unter Verwendung des verbliebenen Guthabens - später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfalle für ihn.
Netflix habe keine sachlichen Gründe für die Kündigungsregelung im Fall noch bestehender Guthaben vorgebracht. Das offenkundige Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, hält der BGH für nicht schwerwiegend. Ein wesentlicher Nachteil ergebe sich daraus für Netflix nicht. Die Abwägung sei daher zu Lasten des Streamingdienstes ausgegangen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- mit Material der dpa
- BGH
- Urteil vom 16.04.2026
- III ZR 152/25
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Netflix-Guthaben darf Kündigung nicht verzögern. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196456)



