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Vorgehen gegen Datenschutzverstöße

Verbandsklage gegen X ist unzulässig

Eine Hand hält ein Handy mit schwarzem Display, auf dem das Logo "X" zu sehen ist. Die andere Hand bewegt sich in Richtung Handy.
Wer von X Schadensersatz will, muss selbst klagen. © bongkarn / Adobe Stock

Wegen behaupteter Datenschutzverstöße bei X zieht die niederländische Verbraucherstiftung Somi vor das KG. Doch dieses weist die Verbandsklage als unzulässig ab. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Verbraucher seien für die kollektive Rechtsverfolgung nicht geeignet.

Mindestens 750 Euro für jeden in Deutschland registrierten X-Nutzer hatte Somi mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung gefordert. Von einem konkreten Datenleck Betroffene sollten zusätzlich mindestens 250 Euro bekommen. 

In Sachen Datenverarbeitung beanstandete Somi, dass X ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen.

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbraucherverbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Ansprüche nicht wesentlich gleichartig

Hieran aber haperte es aus Sicht des KG (Urteil vom 30.04.2026 – 20 VKl 1/25). Die geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher seien eben nicht gleichartig, denn sie hingen maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher ab.

Damit sie wegen der DS-GVO-Verstöße Schadensersatz beanspruchen könnten, müsse jeweils ein Schaden entstanden sein. Ein solcher Schaden könne zwar schon im bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers bzw. einer jeden Verbraucherin ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadensvergrößernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten durch Dritte, die den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH ist möglich.