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Amazon beendet Support

Aus für alte Kindle eReader?

Eine Frau liest auf dem Sofa in einem eReader.
Leider nur noch mit Kindle-Geräten von nach 2012 möglich... © MMV / Adobe Stock

Amazon schaltet den Support für ältere Kindle-Reader ab – und das, obwohl die Geräte noch einwandfrei funktionieren. Rechtlich ist das wohl zulässig, schreibt Florian Niermeier. Doch neue EU-Regeln zu Updates, Reparatur und geplanter Obsoleszenz könnten solche Fälle künftig erschweren.

Amazon hat zum 20. Mai 2026 den Support für alte Kindle eReader, die das Unternehmen bis 2012 auf den Markt brachte, eingestellt. Dadurch wird die Hardware für Kindle-Kundinnen und -Kunden weitgehend unbrauchbar. Bereits heruntergeladene Bücher können zwar weiterhin gelesen werden. Neue Bücher lassen sich jedoch nicht mehr auf die betroffenen Geräte hochladen – obwohl das Gerät technisch noch einwandfrei funktioniert.

Juristinnen und Juristen drängt sich sofort die Frage auf: Durfte Amazon das überhaupt? Und: Ist ein solches Vorgehen in Zukunft zulässig, wenn zahlreiche neue Gesetze, die die EU im Zuge des Green Deals vorangetrieben hat, in Kraft treten?

Keine Gewährleistung: Das Gerät tut, was es soll

Zunächst zum konkreten Fall: Im Ergebnis ist das Vorgehen von Amazon rechtlich zulässig. 

Gewährleistungsansprüche der Kundinnen und Kunden gegen Amazon bestehen nicht. Zum einen waren die Geräte im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mangelhaft. Außerdem  wäre die – grundsätzlich kenntnisunabhängige – Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des jeweiligen Geräts längst abgelaufen. Auch das Deliktsrecht hilft den Kundinnen und Kunden hier nicht weiter, da das Abschalten des Supports sich nur auf die Nutzbarkeit des Geräts und damit allenfalls auf das vertragliche Äquivalenzinteresse auswirkt und gerade nicht auf das deliktisch geschützte Integritätsinteresse.

Auch aus den Lizenzverträgen bezüglich der einzelnen Werke dürften keine Ansprüche gegen Amazon bestehen (soweit dies ohne Kenntnis der konkreten Verträge beurteilt werden kann). Denn trotz der Einstellung des Supports durch Amazon können die Kundinnen und Kunden auf die bereits heruntergeladenen Werke weiter –  und auch über andere Endgeräte wie ein Smartphone – zugreifen. Lediglich neue Lizenzverträge über andere Bücher können nicht mehr abgeschlossen werden.

Der eReader als digitales Produkt

Spannender ist daher die Frage, ob sich aus dem seit 2012 in Kraft getretenen Recht oder sogar aus künftigen, demnächst in Kraft tretenden Rechtsakten neue Vorgaben für die Zukunft ergeben, an die sich Amazon bei neuen eReadern halten müsste.

In erster Linie ist dabei an die Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte zu denken, die zum 1. Januar 2022 in das BGB eingefügt wurden. Ein eReader ist ein digitales Produkt. Die Buchtexte stellen digitale Inhalte in Form von Daten dar, die Amazon in digitaler Form erstellt und bereitstellt, sodass die Regelungen grundsätzlich anwendbar sind. Könnte Amazon also gegen die neuen Regelungen zu Aktualisierungen und Änderungen solcher digitalen Produkte verstoßen haben?

§ 327f BGB sieht vor, dass die betroffenen Unternehmen den Verbraucherinnen und Verbrauchern während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen bereitstellen. Diese sollen das Produkt in einem vertragsgemäßen Zustand halten. Zudem muss das Unternehmen die  Verbraucherinnen und Verbraucher über solche Aktualisierungen informieren. Maßgeblich hierfür ist primär der vereinbarte Bereitstellungszeitraum. Ansonsten kommt es auf den Zeitraum an, den man aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. 

Insoweit kommt es daher in erster Linie darauf an, welchen Bereitstellungszeitraum Amazon mit seinen Kundinnen und Kunden vereinbart. Hilfsweise ist darauf abzustellen, in welchem Zeitraum eine Aktualisierung erwartet werden kann. Aufgrund der offenbar guten Qualität und Langlebigkeit der Kindle eReader dürfte dieser Zeitraum hier länger anzusetzen sein als etwa bei einem Mobiltelefon.

Relevant könnten bei einer dauerhaften Bereitstellung auch die Regelungen zu Änderungen an digitalen Produkten in § 327r BGB sein. Hier darf das Unternehmen Änderungen, die über die Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit hinaus gehen, nur vornehmen, wenn der zugrunde liegende Vertrag diese Möglichkeit aus triftigem Grund vorsieht. Dabei dürfen den Verbraucherinnen und Verbrauchern keine zusätzlichen Kosten entstehen und das Unternehmen muss über die Änderung klar und verständlich informieren. Werden die Zugriffsmöglichkeiten auf das digitale Produkt oder dessen Nutzbarkeit beeinträchtigt, sind Verbraucherinnen und Verbraucher vorab ausdrücklich über die Merkmale und den Zeitpunkt der Änderung sowie über ihre Rechte zu informieren, den entsprechenden Vertrag unentgeltlich zu beenden. An diese Informationspflichten muss sich Amazon im Hinblick auf entsprechende Produkte, die nach der Neuregelung verkauft wurden, halten.

Welche Rolle spielt das Recht auf Reparatur?

Die Richtlinie (EU) 2024/1799 ist bis Ende Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das darin vorgesehene Recht auf Reparatur gilt jedoch nur für bestimmte Produktgruppen, die in Anhang II der Richtlinie aufgezählt sind. Dazu gehören auch elektronische Displays (zur Anzeige visueller Informationen mit einer Bildschirmfläche von mindestens 100 Quadratzentimetern), sodass die neuen Regelungen auf eReader anwendbar sind. 

In der Sache sieht das neue Recht neben einer Reparaturpflicht auch vor, dass es Herstellern verboten ist, Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen, die eine Reparatur von Waren behindern, wenn dies nicht durch legitime Faktoren wie etwa dem Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt ist. Im Fall von Amazons eReadern geht es jedoch nicht darum, dass ein kaputtes Gerät repariert werden soll. Denn Amazon verhindert nicht durch eine Software die Reparatur der eReader, sondern stellt schlicht den Support für diese – weiterhin funktionierenden – Geräte ein. Das "Recht auf Reparatur" hilft Kundinnen und Kunden in diesem speziellen Fall also auch in Zukunft nicht weiter.

EmpCo: Zeitraum der Softwareaktualisierung

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf Neuerungen einzugehen, die durch die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) mit Wirkung ab dem 27. September 2026 eingeführt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher dürften in Zukunft von solchen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr überrascht werden. Denn die EmpCo-Richtlinie sieht für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen eine Pflicht des Unternehmens vor, den Mindestzeitraum anzugeben, für den der Hersteller (oder ein Anbieter) Softwareaktualisierungen bereitstellt.

Ferner enthält die EmpCo-Richtlinie auch darüber hinausgehende Regelungen. Im deutschen Recht sollen diese in einer "Schwarzen Liste" im UWG und damit als per se-Verbote geregelt sein. 

Verboten sind demnach zum einen irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren. Verboten ist darüber hinaus auch jede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmen entsprechende Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen. Damit ist die geplante Obsoleszenz von Produkten gemeint. Unter dem neuen Recht darf für Produkte, die aufgrund einer geplanten Obsoleszenz früher als nötig ausfallen, daher nicht mehr geworben werden. Das würde dann gegebenenfalls auch für Kindle eReader aus dem Hause Amazon gelten. Die Obsoleszenz selbst ist aber auch weiterhin nicht verboten.