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Ersatz unbefugter Überweisungen

Ohne Karte keine Haftung

Eine Debitkarte einer Sparkasse steckt in einem Kartenfach eines beigen Portemonnaies.
Die Sparkasse bleibt auf 220.000 Euro Schaden sitzen. © Alina / Adobe Stock

Kriminelle fingen eine per Post verschickte Debitkarte ab und hoben mit 210 Transaktionen fast 220.000 Euro ab. Das OLG Frankfurt am Main sprach dem Kontoinhaber vollen Ersatz zu: Er habe keine Schutzpflichten verletzt, weil er die Karte nie erhalten habe.

Die Sparkasse muss einem Kunden gut 66.000 Euro erstatten, die Unbefugte mit seiner gestohlenen Debitkarte abgehoben hatten. Der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat die erstinstanzliche Klageabweisung aufgehoben und die Bank zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 29.4.2026, 17 U 62/24). Die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen für den Kontoinhaber seien abschließend geregelt – und im konkreten Fall nicht erfüllt.

Der Mann hatte im Juni 2019 ein neues Girokonto eröffnet und gut 300.000 Euro darauf überwiesen. Die zugehörige Debitkarte sollte ihm per Post zugestellt werden, erreichte ihn aber nie. Stattdessen gelangten zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Täter an Karte und PIN. Zwischen Ende Juni und Ende August 2019 hoben sie mit 210 Transaktionen knapp 220.000 Euro ab – teils an Geldautomaten, teils durch Kartenzahlungen beim Einkauf. Der Kontoinhaber befand sich in dieser Zeit im Ausland. Erst nach seiner Rückkehr bemerkte er die Abbuchungen und ließ das Konto sperren. Einen Teil des Schadens glich die Sparkasse vorgerichtlich aus, den Rest von gut 66.000 Euro verweigerte sie.

Keine Pflichten ohne Kartenbesitz 

Das OLG stellt klar: Die Abbuchungen seien unstreitig nicht autorisiert und dem Kunden daher zu ersetzen gewesen. In solchen Fällen könn dem Geldinstitut ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 675v Abs. 3 BGB vorliegen. Danach hafte ein Kontoinhaber, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Schutzpflichten herbeigeführt habe.

Daran fehle es hier, so der Senat. Da der Kontoinhaber unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem Vortrag der Sparkasse habe die Zustellung frühestens am Tag vor den ersten missbräuchlichen Abhebungen erfolgen können – an einem Samstag. Der Diebstahl müsse also am Samstag oder am frühen Morgen des Sonntag erfolgt sein. Kein Briefkasteninhaber sei aber gehalten, über den Tag hinweg fortlaufend zu kontrollieren, ob eine Sendung eingeworfen wurde, und diese sofort herauszunehmen – zumal er den genauen Zustellungstag nicht gekannt habe. Von grob fahrlässiger Verwahrung könne daher keine Rede sein.

Auch einen Mitverursachungsbeitrag des Kunden, weil er sich nach Ausbleiben von Karte und PIN nicht schneller gemeldet hatte, lehnt das Gericht ab. Dass er nicht schneller bei der Bank nachgefragt habe, begründe keine Haftung. Die Schadensersatzregelungen in § 675v BGB seien abschließend. Weitergehende Ansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung könne die Sparkasse dem Erstattungsanspruch nicht entgegenhalten.

Die Bank kann gegen das Urteil die vom OLG zugelassene Revision zum BGH einlegen.