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Auffahrunfall nach Vollbremsung

Schneeballwurf auf Auto führt zu Mithaftung

Ein Mann mit einem Schneeball in der Hand holt aus zum Wurf.
Einen Schneeball auf ein fahrendes Auto werfen - keine gute Idee © Aleksandr / Adobe Stock

Bei der momentanen Hitze wünschen sich sicher viele eine Abkühlung - doch sicher nicht in Form eines Schneeballs auf der Windschutzscheibe, der einen Auffahrunfall provoziert. Das OLG Saarbrücken hat zur Haftungsverteilung entschieden.

Ein Mann wirft einen Schneeball auf die Windschutzscheibe eines Pkws. Erschrocken legt die Fahrerin unversehens eine Vollbremsung hin, kommt aber wegen der winterlichen Straßenverhältnisse nicht sofort zum Stehen. Auch die Hinterfrau bremst voll ab, rutscht – und kollidiert schließlich mit dem vorausfahrenden Pkw.

Vor Gericht stellt sich die Frage der Haftung. Das OLG entscheidet in zweiter Instanz, dass die Auffahrende im Verhältnis zur Vorausfahrenden und ihrer Haftpflichtversicherung voll haftet, während es im Verhältnis zum Schneeballwerfer eine hälftige Haftung annimmt (Urteil vom 12.06.2026 – 3 U 38/25).

Anscheinsbeweis nicht erschüttert

Gegen die Auffahrende streite ein Anscheinsbeweis, dass sie den Unfall durch Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO), Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) oder unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) schuldhaft verursacht hat. Diesen Anscheinsbeweis habe sie nicht erschüttert. Möge die Straße auch glatt gewesen sein – hiermit könne sich die Auffahrende nicht herausreden. Vielmehr hätte sie ihre Fahrweise entsprechend anpassen müssen.

Für das OLG hebelt auch die Vollbremsung der Vorderfrau den Anscheinsbeweis nicht aus: Eine Kraftfahrerin müsse auch ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden einkalkulieren. Zwar darf, wer vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen, § 4 Abs. 1 S. 2 StVO. Allerdings sei ein starkes Bremsen im SInn des § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nur dann schuldhaft verkehrswidrig, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen derart geringen Abstand einhält, dass die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls besteht. Das schließt das OLG aus: Die Auffahrende habe in der Vorinstanz selbst angegeben, einen ziemlich großen Abstand zur Vorderfrau gehabt zu haben, bevor sich der Unfall ereignete.

Falsche Reaktion in Schrecksekunde verständlich

Die Auffahrende habe mit ihrer Vollbremsung auch nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO  verstoßen: Danach muss, wer am Verkehr teilnimmt, sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das OLG lässt dahingestellt, ob das Auftreffen des Schneeballs auf der Windschutzscheibe eine Vollbremsung erfordert hätte. Denn jedenfalls sei diese Reaktion der Fahrerin nicht schuldhaft erfolgt. Sie habe gegebenenfalls "aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert", nachdem der Schneeball ohne Vorwarnung auf der Scheibe ihres Pkws gelandet und ihr die Sicht genommen habe.

Was übrig bleibt, sei die Betriebsgefahr des Kfz der Vorausfahrenden. Diese allerdings trete – wie regelmäßig bei Auffahrunfällen – vollständig zurück.

Schneeballwerfer haftet hälftig

Allerdings hafte neben der Auffahrenden auch der Schneeballwerfer für den Schaden. Der Schneeballwurf habe eine adäquat kausale gefährliche Lage geschaffen – denn dass die Fahrerin des getroffenen Kfz – wenn auch möglicherweise unnötig – eine Vollbremsung machen und dies einen Auffahrunfall provozieren könnte, liege nicht außerhalb aller Erfahrung.

Allerdings geht das OLG nur von einem einfach fahrlässigen Verhalten des Werfers aus. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Mann eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung anzulasten wäre. Das wiederum ist aber laut OLG Voraussetzung, um von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Auf der Seite der Auffahrenden sei demgegenüber nicht nur die einfache Betriebsgefahr ihres Kfz einzustellen, sondern auch ein Verschulden. Da der Schneeballwerfer initial die zum Unfallhergang führende Ursache gesetzt hat, hält das OLG eine hälftige Haftungsteilung für angemessen.