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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

Auch bei kleinerem Ersatzwagen günstigster Tarif maßgeblich

Schlüsselübergabe Auto
Schadensminderungspflicht: Gilt auch bei Anmietung geringerklassigen Kfz © Shisu_ka / Adobe Stock

Ein Unfallgeschädigter muss auch dann den wirtschaftlichsten Mietwagen wählen, wenn er ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug anmietet. Dass ein gleichwertiger Wagen noch teurer gewesen wäre, hält der BGH für irrelevant.

Wer nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen nimmt, muss den günstigsten Anbieter wählen – selbst wenn das Ersatzfahrzeug kleiner ausfällt als das beschädigte Auto. Das hat der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH entschieden und die Revision eines Autofahrers zurückgewiesen (Urteil vom 19.05.2026 – VI ZR 67/25).

Der Mann fuhr einen VW Multivan, der bei einem Unfall beschädigt wurde. Während der fünftägigen Reparatur mietete er einen VW Tiguan – ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse. Die gegnerische Versicherung erstattete nur einen Teil der Mietwagenkosten von rund 1.600 Euro. Der Autofahrer klagte auf die Differenz von gut 1.000 Euro. Er argumentierte, die Rechnung habe nur knapp 10% über dem Betrag gelegen, der für einen seinem Multivan gleichwertigen Mietwagen angefallen wäre.

Wirtschaftlichkeitsgebot gilt unabhängig von der Fahrzeugklasse

Die Karlsruher Richter sahen das anders. Zwar dürfe ein Geschädigter grundsätzlich einen gleichwertigen Ersatzwagen anmieten. Die erstattungsfähigen Kosten hingen aber davon ab, welches Fahrzeug er tatsächlich angemietet habe. Es komme darauf an, ob der Preis für genau dieses Fahrzeug erforderlich gewesen sei – nicht darauf, ob ein teureres Modell noch mehr gekostet hätte.

Auch bei einem kleineren Ersatzwagen müsse der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den günstigsten zumutbaren Weg wählen, so der BGH. Eine Eil- oder Notsituation, die ein anderes Vorgehen gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen.

Mietwagenpreise leicht vergleichbar

Der Autofahrer konnte sich nach der Entscheidung auch nicht auf die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstatt- und Sachverständigenrisiko berufen. Danach muss der Schädiger unter bestimmten Umständen auch überhöhte Rechnungen erstatten, wenn der Geschädigte die Überhöhung nicht erkennen konnte. Bei Mietwagenkosten sei das aber anders, so die Bundesrichter: Die Preise verschiedener Anbieter seien für den Geschädigten in aller Regel leicht zu ermitteln und zu vergleichen.