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Schufa-Auskunft

BGH verneint Erstattung der Kosten als Verzugsschaden

Ein blauer Ordner, auf dem Bonitätsprüfung steht, liegt auf einem Tisch, darunter befinden sich Euro-Scheine. Auch ein Taschenrechner und ein Stift liegen auf dem Tisch.
Der BGH schiebt einer gängigen Inkassopraxis einen Riegel vor. © magele-picture / Adobe Stock

Holt ein Gläubiger vor Klageerhebung eine Schufa-Bonitätsauskunft über seinen Schuldner ein, muss dieser die Kosten dafür nicht erstatten. Das hat der BGH in zwei Parallelfällen entschieden – und damit der gängigen Inkassopraxis eine klare Grenze gesetzt.

Wer einem säumigen Schuldner hinterherjagt, will wissen, ob sich der Aufwand lohnt. Eine Schufa-Bonitätsauskunft kann darüber Aufschluss geben. Doch die Kosten dafür sind kein Verzugsschaden, den der Schuldner ersetzen muss. Das hat der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH in zwei Parallelverfahren entschieden (Urteil vom 11.06.2026 – VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25).

In beiden Fällen ging es um unbezahlte Rechnungen eines Entsorgungsunternehmens – einmal über 39,27 Euro, einmal über 79,98 Euro. Nachdem die Kunden trotz Mahnung nicht gezahlt hatten, schaltete das Unternehmen jeweils einen Inkassodienstleister ein. Dieser holte Schufa-Auskünfte über die Schuldner ein; die Kosten dafür betrugen 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro. Genau diese Beträge waren am Ende noch streitig.

BGH: Bonitätsauskunft für Klageerhebung nicht erforderlich

Die Vorinstanzen hatten die Erstattung der Auskunftskosten abgelehnt – zu Recht, so der BGH. Entscheidend sei, ob eine Maßnahme aus Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Das sei bei einer Bonitätsauskunft vor Klageerhebung grundsätzlich nicht der Fall.

Zur Begründung führte der Senat aus, eine solche Auskunft liefere keine Informationen, die für die Einleitung, Durchführung und den erfolgreichen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens nötig seien. Zwar könne sie dem Gläubiger helfen, die Erfolgsaussichten einer späteren Zwangsvollstreckung einzuschätzen. Ohne besondere Umstände dürfe ein Gläubiger sie aber nicht schon für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens als erforderlich ansehen. Zudem verjährten rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren – eine vor Klageerhebung eingeholte Bonitätsauskunft besitze daher allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Vollstreckung.

Keine besonderen Umstände dargelegt

In beiden Fällen hätten die Gläubiger auch keine besonderen Umstände vorgetragen, die die Einholung der Auskunft ausnahmsweise als erforderlich erscheinen ließen. Das Berufungsgericht habe dies fehlerfrei festgestellt.

Für die Inkassobranche bedeutet die Entscheidung: Die routinemäßige Einholung von Bonitätsauskünften vor Klageerhebung lässt sich nicht als erstattungsfähiger Verzugsschaden auf den Schuldner abwälzen.