Gehalt der Ehefrau hat keinen Einfluss auf Freibetrag

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Gehalt der Ehefrau hat keinen Einfluss auf Freibetrag. beck-aktuell, 27.07.2026 (abgerufen am: 27.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202826)
Anders als im Sozialrecht müssen Ehegatten im Zwangsvollstreckungsrecht nicht finanziell füreinander einstehen. Das entschied der BGH für Unterhaltspfändungen. Die Pfändungsfreigrenze eines Mannes bleibe vom Gehalt seiner neuen Ehefrau unberührt.
Bei der Berechnung des pfandfreien Betrages nach § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO darf das Arbeitseinkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten nicht berücksichtigt werden. Der BGH hat entschieden, dass die sozialhilferechtliche Einstandspflicht von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im Zwangsvollstreckungsrecht keine Anwendung findet. Es hält somit an seiner bisher gegenläufigen Auffassung nicht mehr fest (Beschluss vom 13.07.2026 – VII ZB 24/24).
Knapp 10.000 Euro an Unterhaltszahlungen standen aus, die eine Mutter gegen den Vater nun im Wege der Zwangsvollstreckung beitrieb. Nach Erwirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses setzten die Gerichte – zunächst das AG Köpenick und nach der Beschwerde der Frau schließlich das LG Berlin II - einen Pfändungsfreibetrag fest, der sich nach dem Nettomonatseinkommen des Kindsvaters richtete. Dieses lag bei etwa 1.800 Euro und damit deutlich unterhalb des Einkommens seiner Ehefrau, mit der er inzwischen mit einem gemeinsamen Kind zusammen lebte.
Die Ex-Partnerin und Gläubigerin machte nun geltend, dass nun auch die neue Partnerin des Vaters für seinen Unterhalsbedarf aufkommen könne und die Freigrenze daher auf Null herabzusetzen sei. Sie zog dafür die Wertungen im Sozialhilferecht heran, wonach Sozialleistungen in der Regel entfallen, wenn der Unterhalt eines Bedürftigen durch ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausgeglichen werden kann. Konsequenterweise müsse diese Einstandspflicht nun auch im Zwangsvollstreckungsrecht gelten. Die Gerichte sahen das allerdings anders – und auf die Rechtsbeschwerde der Frau schloss sich nun auch der BGH an. Das Einkommen der neuen Partnerin ist damit fein raus.
Keine Einstandspflicht im Zwangsvollstreckungsrecht
Nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO ist dem Schuldner bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten braucht. Anders als im Sozialhilferecht dürfe für diesen Bedarf hingegen nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden.
In der Tat richte sich die Hilfsbedürftigkeit einer Bedarfsgemeinschaft im Sozialhilferecht danach, ob der Gesamtbedarf durch sämtliche Einkünfte der in der Gemeinschaft lebenden Personen gedeckt werden kann. So habe sich der Gesetzgeber bewusst entschieden, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 1 SGB XII) nur nachrangig zu gewähren, sofern die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht ihrerseits aufkommen können.
Im Zwangsvollstreckungsrecht gehe es hingegen um eine grundlegend andere Konstellation. Die §§ 850 ff. ZPO enthielten aus sozialen Gründen Regelungen über den Pfändungsschutz, der bei privilegierter Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen bereits auf das Existenzminimum plus Unterhaltskosten beschränkt sei. Die Pfändungsschutzvorschriften sollen einen notwendigen Ausgleich zwischen Schuldner- und Gläubigerinteressen in der Zwangsvollstreckung schaffen. Auf dieses Verhältnis sei der Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt – und der daraus folgenden gegenseitigen Einstandspflicht – nicht übertragbar. Eine Übertragung würde dazu führen, dass ein nicht getrennt lebender Ehegatte stets zumindest mittelbar für die Unterhaltsschulden seines Partners aufkommen müsse, obwohl er weder nach materiellen Recht hafte noch am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sei. Das Zwangsvollstreckungsrecht biete für eine solche "mittelbare Einstandspflicht" keine Grundlage, gerade vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
Mit dieser Entscheidung rückte der Senat von einer gegenläufigen Entscheidung aus dem Jahr 2012 ab (Beschluss vom 25.10.2012 – VII ZB 12/10). Schon damals habe der Senat zudem nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren auch nur eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten bestünden, was eine Feststellung der sozialrechtlichen Voraussetzungen zu sehr erschweren würde.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 13.07.2026
- VII ZB 24/24
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Gehalt der Ehefrau hat keinen Einfluss auf Freibetrag. beck-aktuell, 27.07.2026 (abgerufen am: 27.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202826)



