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Pfändung

Mehr Artikel zu diesem Tag

Agoraphobie kann Grund für Unpfändbarkeit sein
Auto gegen Angst

Agoraphobie kann Grund für Unpfändbarkeit sein

Das FG Münster hat die Pfändung eines Pkw gestoppt. Der Grund: Platzangst kann zur Unpfändbarkeit eines Kfz aus gesundheitlichen Gründen führen.

Krypto-Geld kann Teil des Arbeitsentgelts sein

Krypto-Geld kann Teil des Arbeitsentgelts sein

Im Streit um Provisionszahlungen, die eine Arbeitnehmerin laut Vertrag in der Kryptowährung Ether erhalten sollte, hat das BAG klargestellt: Grundsätzlich kann Arbeitslohn auch in Kryptowährungen ausgezahlt werden – aber nur bis zur Pfändungsgrenze.

Insolvenzverfahren im EU-Ausland – vorläufige Kontenpfändung dennoch möglich?

Insolvenzverfahren im EU-Ausland – vorläufige Kontenpfändung dennoch möglich?

Steht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz auf Curaçao der Zwangsvollstreckung in Konten entgegen, die auf Zypern vermutet werden? Das OLG Frankfurt a.M. bittet den EuGH um Klärung.

Gerichtsvollzieher darf wählen
Widersprüchliche Vollstreckungsreihenfolge

Gerichtsvollzieher darf wählen

Einmal falsch angekreuzt – und schon wird die Vollstreckungsreihenfolge unklar. In diesen Fällen muss der Gerichtsvollzieher nicht beim Gläubiger nachfragen, selbst wenn ein Streit um die Gebühren absehbar ist. Dem AG Reinbek zufolge kann der Beamte den Auftrag selbstständig auslegen.

Inflationsausgleichsprämie ist pfändbares Arbeitseinkommen

Inflationsausgleichsprämie ist pfändbares Arbeitseinkommen

Eine vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie stellt Arbeitseinkommen dar und kann in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet werden. Laut BGH steht der Pfändbarkeit der Prämie insbesondere keine Zweckbindung entgegen. Die bloße Zweckbestimmung, die Inflation abzumildern, genüge nicht.

Chronisch kranker Ex-Anwalt muss Teil seines Mediatoren-Verdienstes abführen
Insolvenz

Chronisch kranker Ex-Anwalt muss Teil seines Mediatoren-Verdienstes abführen

Auch ein Insolvenzschuldner, der krankheitsbedingt gar nicht mehr arbeiten müsste, muss etwas von seinem selbstständig erzielten Verdienst in die Insolvenzmasse abführen, stellt der BGH klar.  Ein Anwalt, der seine Zulassung zurückgegeben hatte, war während des Insolvenzverfahrens überobligatorisch als angestellter Mediator tätig.

Kein Pfändungsschutz für Unternehmen
Corona-Überbrückungshilfe III

Kein Pfändungsschutz für Unternehmen

Die Corona-Überbrückungshilfe für Soloselbstständige, Kleinunternehmen und Freiberufler ist unpfändbar – aber nur bis sie ausgezahlt wurde. Der VII. Zivilsenat des BGH hat es abgelehnt, den für natürliche Personen möglichen Schutz über ein Pfändungsschutzkonto auf Unternehmen auszudehnen.

Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist pfändbar

Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist pfändbar

Die Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte stellt keine unpfändbare Erschwerniszulage dar, weil sie nicht wegen einer tatsächlichen besonderen Belastung nur an einen bestimmten Personenkreis gewährt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall eines Lehrers entschieden.

Bezüge vom Versorgungswerk sind pfändbar – auch rückwirkend
Verschuldete Freiberufler

Bezüge vom Versorgungswerk sind pfändbar – auch rückwirkend

Die Versorgungsbezüge von Kammerangehörigen – hier einem Architekten – können genauso wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Der BGH entwickelt seine Rechtsprechung weiter und entschied, dass die Pfändung für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft das Recht umfasst, einen Leistungsantrag auch rückwirkend zu stellen. Selbst wenn der Schuldner, der die Regelaltersgrenze schon weit überschritten hat, den Leistungsantrag nicht stellt, kann das sein Gläubiger tun. Dem Architekten verbleibt nur noch das pfändungsfreie Einkommen.

Minderjährigenhaftungsbeschränkung für Kontoguthaben

Minderjährigenhaftungsbeschränkung für Kontoguthaben

Zum beim Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen zählt auch ein auf Zahlung von Insolvenzgeld beruhendes Kontoguthaben. Laut Bundessozialgericht ist bei der Frage der Beschränkung der Haftung auf das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen grundsätzlich nur eine Saldierung von Schuld und Vermögen entscheidend. Unerheblich sei, ob es sich dabei um nicht pfändbare Zuflüsse handele.