Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Vergleich in zweiter Instanz

Pfändungspfandrecht übersteht Prozessvergleich

Zwei Hände umschirmen einige Stapel mit Geldmünzen. Darüber schwebt ein virtuell eingeblendetes Schildsymbol mit einem Häkchen darin.
Das Sicherungsrecht ist sicher © Andrey Popov / Adobe Stock

Ein Prozessvergleich beendet zwar den Rechtsstreit – aber nicht zwangsläufig eine bereits erlangte Sicherheit. Fehlt eine gegenteilige Vereinbarung, bleibt ein bereits erlangtes Pfändungspfandrecht dem BGH zufolge regelmäßig bestehen.

Ein Gläubiger verliert durch einen Prozessvergleich in der Berufungsinstanz regelmäßig nicht ein bereits durch das vorläufig vollstreckbare erstinstanzliche Urteil erlangtes Pfändungspfandrecht. Das hat der BGH mit Beschluss vom 23.07.2026 (IX ZB 48/25) entschieden. Ob die Wirkungslosigkeit eines Urteils nach einem Prozessvergleich analog § 269 Abs. 4 ZPO festgestellt werden kann, ließ der IX. Zivilsenat offen. Er äußerte allerdings erhebliche Zweifel an einer entsprechenden Analogie.

Eine Mandantin hatte ihre frühere Anwaltskanzlei und deren Gesellschafter wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen auf Schadensersatz verklagt. Das LG Oldenburg verurteilte die Beklagten zur Zahlung von rund 59.000 Euro. Aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil ließ die Klägerin eine Sicherungshypothek auf einem Grundstück eines Kanzlei-Gesellschafters eintragen. Gegen das Urteil legten die Beklagten Berufung ein. Vor dem OLG Oldenburg schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über 55.000 Euro. Zum Fortbestand der Sicherungshypothek traf der Vergleich keine Regelung. Die Beklagten wollten deshalb erreichen, dass das erstinstanzliche Urteil entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO für wirkungslos erklärt wird. Das OLG Oldenburg lehnte den Antrag ab – ebenso der BGH.

Zweifel an Analogie

Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil werde durch einen späteren Prozessvergleich grundsätzlich wirkungslos, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, so der BGH. Ob diese Wirkung entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss festgestellt werden kann, sei jedoch umstritten. Der Senat hatte jedoch erhebliche Zweifel an einer solchen Analogie. Gerade weil die Parteien vereinbaren könnten, dass das Urteil fortbesteht, unterscheide sich der Prozessvergleich von der Klagerücknahme.

Hinzu komme, dass der Vergleich zugleich Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Vertrag sei. Außerdem stünden bereits andere prozessuale Wege offen, den Rechtsschein der Vollstreckbarkeit zu beseitigen, etwa die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder eine Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO. Eine Entscheidung über diese Frage musste der IX. Zivilsenat nicht treffen, da das OLG zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Parteien die Vollstreckung aus dem Urteil jedenfalls mit Blick auf die eingetragene Sicherungshypothek weiter hatten zulassen wollen.

Vergleich beendet Streit – nicht die Sicherheit

Entscheidend war für den BGH insoweit die Auslegung des Vergleichs. Zwar fehlte eine ausdrückliche Regelung zur Sicherungshypothek. Nach Auffassung des Senats habe ein obsiegender Gläubiger regelmäßig kein Interesse daran, bereits erlangte Sicherungsrechte stillschweigend wieder aufzugeben, wenn der Vergleich seinen titulierten Anspruch im Wesentlichen bestätige. Wer den überwiegenden Teil seines erstinstanzlich zugesprochenen Anspruchs auch im Vergleich durchsetze, werde den Rang einer bereits eingetragenen Sicherungshypothek regelmäßig erhalten wollen. Fehle eine gegenteilige Vereinbarung, bleibe ein bereits erlangtes Pfändungspfandrecht deshalb regelmäßig bestehen.