Je feuchter der Wald, umso morscher das Holz

Zitiervorschlag
Je feuchter der Wald, umso morscher das Holz. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 19.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204116)
Ein Jäger stürzte von einem Hochsitz, den er vor Jahren selbst erbaut hatte. Nun haften die aktuellen Jagdpächter zu einem großen Teil, weil sie die Sprossen in dem feuchten Milieu nicht ausreichend auf Holzfäule geprüft hatten.
Dass die Unfallverhütungsvorschrift Jagd (UVV Jagd) keine inhaltlich detaillierten Vorschriften zur Überprüfung von Hochsitzen macht, entlastet Jagdpächter im Zweifel nicht. Die vorgeschriebene jährliche Überprüfung richtet sich laut dem LG Frankfurt am Main nach den Gegebenheiten des Einzelfalls – in feuchten Milieus kann eine stichprobenartige Prüfung der Sprossen auf Fäule daher unter Umständen nicht mehr genügen. Ein Jagdpächter hafte daher zu einem großen Anteil für den Sturz eines Jägers, der sich nach einem Sturz eine Querschnittslähmung zugezogen hatte (Urteil vom 22.07.2026 – 2-31 O 119/24).
An einem Novemberabend im Jahr 2023 erhielt ein Jagdpächter einen verhängnisvollen Anruf eines Jagdkollegen: Dieser war von einem Hochsitz auf seinem Jagdgebiet gestürzt und lag nun zwischen morschem Holz und herausgebrochenen Sprossen auf dem Boden. Die Leiter hatte nachgegeben, durch den Sturz erlitt der Mann eine Querschnittslähmung. Er selbst hatte den Hochsitz einige Jahre zuvor erbaut – seinerzeit war er selbst Pächter des Gebiets gewesen – inzwischen hatte er jedoch nur noch einen unentgeltlichen Jagderlaubnisschein inne. Nach seinem Tod führte nun die Tochter die Klage ihres Vaters weiter, in der er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Jagdpächter begehrte. Das LG Frankfurt am Main hat dem nun stattgegeben – reduziert um ein Mitverschulden.
Jagdpächter haften für schlechte Sprossen
Der Anspruch ergebe sich aus § 836 BGB, der Grundstücksbesitzer – hier die Jagdpächter – zum Ersatz von Schäden verpflichte, die sich aus der Ablösung von Teilen eines Werkes – hier des Hochsitzes – ergeben. Gemäß der Vorschrift sei die Ablösung hier Folge sowohl einer fehlerhaften Errichtung als auch einer mangelhaften Unterhaltung des Hochsitzes.
Der zuständige Sachverständige hatte zur Überzeugung des Gerichts drei Ursachen für den Sturz ausgemacht. Erstens habe es bei sämtlichen Sprossen an einer ausreichenden Absicherung gefehlt, sie seien lediglich mit Schrauben an den Seitenlatten befestigt gewesen. Zweitens sei nach einem früheren Lattentausch die Konter-/Unterlattung nicht mehr mit den neuen Latten verbunden worden. Und drittens hätten die Jagdpächter die Holzfäule innerhalb der Sprossen nicht erkannt, die kausal zum Bruch, Sturz und schließlich zum Schaden geführt habe.
Obwohl der inzwischen verstorbene Jäger selbst den Hochsitz erbaut habe, müssten sich die Jagdpächter den Zustand bzw. die "fehlerhafte Errichtung" spätestens seit der Übernahme des Grundstücks zum Vorwurf machen lassen. Nach der Wertung des § 836 Abs. 1 S. 1 BGB sei nämlich die Verkehrswidrigkeit des Gebäudes bzw. Werkes im Zeitpunkt des Einsturzes maßgeblich, und nicht etwa, ob das Werk ursprünglich nach damaligen Sicherheitsstandards erbaut worden war. Dass der Geschädigte die unzureichende Bauweise selbst verantwortet habe, sei höchstens eine Frage des Mitverschuldens.
Feuchte Milieus bedeuten strengere Prüfungen
Entscheidend stützte das Gericht die Haftung zudem auf die mangelhafte Wartung des Hochsitzes. Die Jagdpächter hatten angegeben, im Rahmen der laut UVV mindestens jährlichen Prüfung mit einer "Check-Liste" herumgegangen zu sein. Dabei habe man die Sprossen stichprobenartig mit einem Messer angestochen, um auf innere Holzfäule zu prüfen. Das, so nun die 31. Zivilkammer, sei indes nicht ausreichend gewesen.
Die UVV mache zur konkreten Ausgestaltung einer Überprüfung zwar keine Vorgaben. Das gereiche den Pächtern hier allerdings nicht zum Vorteil, da sich die Anforderungen an eine Prüfung weiterhin an den Gegebenheiten des Einzelfalls orientierten. Der betroffene Hochsitz habe in der Nähe eines Baches und damit in einem Gebiet gestanden, das schon fühlbar eine höhere Luftfeuchtigkeit aufweise. Entsprechend müssten die Überprüfungen auf Holzfäule gründlicher ausfallen, da sich an den Fugen zwischen den Sprossen und der seitlichen Latten vermehrt Staunässe bilde. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass jede Sprosse einzeln überprüft werden müsse.
Die Haftung der Jagdpächter werde allerdings durch einen Mitverschuldensanteil von 30% reduziert, da der gestürzte Jäger zwar nicht die Holzfäule, sehr wohl aber die fehlenden Absicherungen habe erkennen müssen – gerade er habe die Konstruktion ja so gebaut, so das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Frankfurt a.M.
- Urteil vom 22.07.2026
- 2-31 O 119/24
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Je feuchter der Wald, umso morscher das Holz. beck-aktuell, 18.08.2026 (abgerufen am: 19.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204116)



