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Gesetzentwurf

Regeln für Haftung nach Verkehrsunfällen ändern sich

Zerdelltes Auto nach Verkehrsunfall, davor ein rot-weißes Absperrband und ein Warndreieck
Manchmal schlimmer als der eigentliche Unfall: Wenn der Gegner einen geleasten Wagen fährt © Beton Studio / Adobe Stock

Wer nach einem Verkehrsunfall für welchen Schaden aufkommen muss, soll künftig fairer geregelt werden. Besonders bei Leasingautos und Straftaten mit Fahrzeugen gibt es bislang komplizierte Sonderregeln. Das Justizministerium will das ändern.

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, soll künftig leichter und verlässlicher Schadensersatz bekommen. Das gilt insbesondere bei Unfällen mit Leasingfahrzeugen und in Fällen, in denen ein Auto gezielt als Tatwaffe eingesetzt wird. Das Bundesjustizministerium hat dazu heute einen Gesetzentwurf vorgelegt. 

Außerdem sollen die Haftungshöchstgrenzen und die Mindestversicherungssummen in der Kfz-Haftpflicht steigen.

Gleiche Regeln bei Leasingfahrzeugen

Bei der Haftung nach einem Unfall soll es künftig keine Rolle mehr spielen, ob eines der beteiligten Fahrzeuge geleast ist. Jeder Unfallbeteiligte soll entsprechend seinem Anteil an der Verantwortung für den Unfall haften.

"Ein Verkehrsunfall kann ein Leben von einem Moment auf den anderen verändern. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, muss sich auf klare und faire Haftungsregeln verlassen können", erklärte Justizministerin Stefanie Hubig. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob der Unfallgegner ein eigenes Auto oder ein Leasingfahrzeug fahre.

Bislang kann ein Leasingunternehmen unter Umständen den gesamten Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt verlangen, obwohl der Halter des Leasingwagens den Unfall mitverursacht hat. Bei einem Fahrzeug, dessen Eigentümer zugleich Halter ist, kann eine solche Mitverantwortung dagegen berücksichtigt werden. 

Einfacherer Schadensersatz, wenn das Auto zur Tatwaffe wird

Auch für Menschen, die durch den gezielten Einsatz eines Fahrzeugs als Tatwaffe verletzt werden, sollen die Regeln für den Schadensersatz einfacher werden. Sie sollen ihre Ansprüche künftig grundsätzlich direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Tatfahrzeugs geltend machen können.

Bisher ist es für die Opfer oder ihre Angehörigen nicht immer klar, an welche Stelle sie sich mit ihren Schadenersatzansprüchen wenden müssen. Ob die Kfz-Haftpflichtversicherer oder die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsfonds einspringt, kann derzeit beispielsweise davon abhängen, ob der Halter des Autos auch der Fahrer war oder ob das Auto gestohlen wurde.

Hubig sagte dazu: "Wer durch eine solche Tat geschädigt wird, braucht schnell und verlässlich Schadenersatz, statt weiterer Unsicherheit." Künftig könnten Betroffene ihre Ansprüche direkt beim Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen, unabhängig davon, wer Halter des Fahrzeugs gewesen sei oder ob es gestohlen worden sei.

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Höhere Haftungsgrenzen und Versicherungssummen

Der Gesetzentwurf sieht zudem höhere Haftungsgrenzen für schwere Verkehrsunfälle vor. Damit soll berücksichtigt werden, dass die bisherigen Beträge seit 2007 nicht mehr angepasst wurden. Bei Personenschäden soll die Haftungsgrenze künftig bei zehn Millionen Euro liegen, bei Sachschäden bei zwei Millionen Euro

Gleichzeitig sollen auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht steigen. Vorgesehen sind künftig 15 Millionen Euro für Personenschäden, 2,5 Millionen Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für reine Vermögensschäden.