Stadt haftet nicht für "Allerweltsstolperstelle"

Zitiervorschlag
Stadt haftet nicht für "Allerweltsstolperstelle". beck-aktuell, 07.08.2026 (abgerufen am: 08.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203556)
Einen Bruch und zwei Prellungen zog sich eine Frau zu, als sie in der Innenstadt über eine 3 Zentimeter hohe Unebenheit stolperte. Laut dem LG Stuttgart hafte tdie Stadt dafür nicht: Fußgänger müssten auch selbst schauen, wo sie hinlaufen.
Niveauunterschiede von 2 bis 3 cm sind von Fußgängern auch in einer stärker frequentierten Fußgängerzone regelmäßig hinzunehmen, so das LG Stuttgart. Die Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit verpflichte Kommunen nur zur Beseitigung solcher Gefahren, die überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar seien – bei „Allerweltsstolperstellen“ sei das nicht der Fall (Urteil vom 20.02.2026 – 7 O 205/25).
Ein Ausflug in die Stuttgarter Innenstadt endete für eine Frau mit einem Bruch des linken Fußrückens, einer Prellung der Rippen sowie des Handgelenks und mit 8,5 Wochen Arbeitsunfähigkeit. Grund dafür war eine um 2-3 Zentimeter abstehende Bodenplatte vor einem Geschäft der Fußgängerzone.
Neben 47,20 Euro für nötige Zuzahlungen machte die Dame vor dem LG Stuttgart vor allem ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro geltend. Die 7.Zivilkammer verneinte eine Amtshaftung allerdings.
Verkehrssicherungspflicht hat auch Grenzen
Die Stadt trage zwar eine Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit, eine absolute Gefahrlosigkeit könne deshalb aber noch nicht eingefordert werden. Fußgänger müssten öffentliche Verkehrswege grundsätzlich in ihren erkennbaren Zuständen hinnehmen und sich den Verhältnissen anpassen. Die Verkehrssicherungspflicht beginne mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot erst dort, wo Fußgänger eine überraschende Gefahr nicht rechtzeitig erkennen könnten.
Dabei gebe es keine starre Grenze für hinnehmbare Unebenheiten, diese richte sich immer nach den Gegebenheiten im Einzelfall wie der Art oder Häufigkeit der Benutzung. Niveauunterschiede von 2 bis 3 cm seien im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos regelmäßig hinzunehmen. In Fußgängerzonen gelte zwar eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, da Fußgängerinnen und Fußgänger von den Auslagen der Geschäfte abgelenkt seien. Trotzdem könne das allgemeine Lebensrisiko nicht automatisch auf die verkehrssicherungspflichtige Stadt abgewälzt werden.
Pflicht der Fußgänger: Hinschauen
In diesem Fall habe es sich um eine erkennbare "Allerweltsstolperstelle" gehandelt. Die Fußgängerin sei vor ihrem Unfall erst einige Schritte in die eine Richtung gegangen, habe sich dann umgedreht und sei auf dem Weg in die andere Richtung gestolpert. Die leicht verrutschte Platte habe dabei nur minimales Gefahrenpotential getragen und sich im Umfeld eines abgesenkten Gullideckels auch visuell abgehoben.
Bei im Außenbereich verlegten Steinplatten sei grundsätzlich mit kleinsten Fugen und Absätzen zu rechnen. Zwar müsse man nicht stets vor sich auf den Boden schauen, regelmäßige, versichernde Blicke in die Umgebung gehörten aber auch bei gehobenen Sicherheitsanforderungen zu den Pflichten eines Fußgängers.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Stuttgart
- Urteil vom 20.02.2026
- 7 O 205/25
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Stadt haftet nicht für "Allerweltsstolperstelle". beck-aktuell, 07.08.2026 (abgerufen am: 08.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203556)



