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Ausbleibende Pannenhilfe

Wer zu lang wartet, haftet

Ein Auto mit einer Reifenpanne steht am Fahrbahnrand.
Wie lange darf man nach einer Autopanne schuldlos auf den Pannenservice warten? © Marc Wiegelmann / Adobe Stock

Vom Automobilclub drei Tage vertröstet, dann endlich abgeschleppt – aber vom Ordnungsamt. Das AG München erklärt, die Frau hätte nicht so lang darauf warten dürfen, dass ihr liegen gebliebenes Fahrzeug aufgesammelt wird.

Das AG München hat die Klage einer Autofahrerin gegen ihren Automobilclub abgewiesen. Die Frau aus Baden-Württemberg wollte Abschleppkosten erstattet haben, die angefallen waren, nachdem der Club sie tagelang mit ihrer Panne hatte sitzen lassen. Doch ihr Fehler lag nach Ansicht des Gerichts in zu viel Geduld: Sie hätte weit früher selbst einen Abschleppwagen bestellen müssen (Urteil vom 21.6.2026 - 191 C 1503/26).

Anfang Dezember 2024 erlitt die Frau in Mannheim einen Reifenschaden und stellte ihren Wagen notgedrungen auf einem Gehweg ab. Am nächsten Tag rief sie ihren Automobilclub an. Der sagte Hilfe zu. Sie wartete zweieinhalb Stunden am Straßenrand, niemand kam. Per Bus fuhr sie wieder nach Hause. Für den Folgetag bekam sie einen neuen Termin, wartete aber erneut zwei Stunden vergeblich. Anschließend wurde ihr immerhin ein Rückruf mit einem konkreten Abholtermin versprochen. Auch der blieb aus.

Erst am vierten Tag beauftragte die Autofahrerin auf eigene Faust ein Abschleppunternehmen. Doch als der Fahrer eintraf, war der Wagen weg: Das Mannheimer Ordnungsamt hatte das Fahrzeug inzwischen abschleppen lassen. Der vergeblich angefahrene Unternehmer stellte der Frau rund 250 Euro in Rechnung und die Stadt verlangte 327 Euro für das Abschleppen. Der Automobilclub erstattete 300 Euro. Für die restlichen knapp 277 Euro zog die Frau vor Gericht.

Geduld als Obliegenheitsverletzung

Das AG ließ offen, ob der Automobilclub seine Pflichten verletzt hatte. Einem weitergehenden Anspruch stehe jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden entgegen. Die Autofahrerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie nicht rechtzeitig selbst ein Unternehmen beauftragt habe.

Das Gericht verwies auf die Verkehrsregeln: Gehwegparken sei nach § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO grundsätzlich verboten. Der Frau habe bewusst sein müssen, dass ihr Wagen dort jederzeit abgeschleppt werden konnte. Spätestens als am dritten Tag, nachdem auch der zweite vereinbarte Termin platzte, sei die Lage eindeutig gewesen. In einem Ballungsraum wie Mannheim stünden genügend Abschleppunternehmen zur Verfügung, die kurzfristig hätten kommen können. Das Urteil ist rechtskräftig.