Teurerer Tesla auf Kosten der Versicherung?

Zitiervorschlag
Teurerer Tesla auf Kosten der Versicherung?. beck-aktuell, 30.10.2026 (abgerufen am: 30.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208791)
Nach einem Unfall kaufte sich ein Tesla-Fahrer ein teureres Modell, weil sein bisheriges monatelang nicht lieferbar gewesen wäre. Die Mehrkosten wollte er von der gegnerischen Versicherung ersetzt haben. Schließlich habe er ihr sogar Geld gespart.
Wer nach einem Unfall seinen fabrikneuen Wagen durch ein höherwertiges Modell ersetzt, kann den Aufpreis nicht einfach der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen. Auch lange Lieferzeiten für ein gleichwertiges Fahrzeug ändern daran nichts, entschied der (Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 47/26).
Der Mann hatte wenige Tage vor einem Verkehrsunfall im September 2022 einen fabrikneuen Tesla Model Y Long Range für 58.920 Euro gekauft. Nach dem Unfall war der Wagen erheblich beschädigt. Bereits zwei Tage später kaufte er einen Tesla Model Y Performance für 67.570 Euro. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte auf Basis des ursprünglichen Kaufpreises. Die Differenz von 8.650 Euro verlangte der Mann vor Gericht.
Sein Argument: Das ursprüngliche Modell wäre voraussichtlich erst im Dezember 2022 oder Januar 2023 wieder lieferbar gewesen. Der teurere Tesla sei dagegen sofort verfügbar gewesen. Außerdem habe dieser zwar mehr Motorleistung, aber weniger Reichweite. Gerade auf die sei es ihm angekommen. Für ihn sei der vermeintliche Aufstieg deshalb eher ein Rückschritt gewesen.
Das LG Hildesheim wies seine Klage ab, das OLG Celle seine Berufung zurück. Auch vor dem BGH scheiterte er.
Der Marktwert zählt, nicht die Vorlieben
Der VI. Zivilsenat bestätigte, dass der Eigentümer eines erheblich beschädigten Neuwagens mit höchstens 1.000 Kilometern Laufleistung grundsätzlich Ersatz auf Neuwagenbasis verlangen könne. Voraussetzung sei allerdings ein wirtschaftlich gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
Ob zwei Fahrzeuge gleichwertig seien, bestimme sich nach objektiven Maßstäben. Das OLG habe den rund 15% höheren Kaufpreis des neuen Tesla zu Recht als Ausdruck seines höheren Marktwerts gewertet. Darin sei auch die geringere Reichweite berücksichtigt. Dass der Kläger diese besonders schätzte und auf die zusätzliche Motorleistung keinen Wert legte, ändere nichts: Der wirtschaftliche Mehrwert des Ersatzwagens bleibe in seinem Vermögen.
Ersparte Kosten sind kein Guthaben
Auch die langen Lieferzeiten halfen dem Mann nicht. § 249 BGB verlange nicht, dass ein gleichwertiger Ersatzwagen sofort verfügbar sei, so der BGH. Für die Wartezeit könne der Geschädigte grundsätzlich Mietwagenkosten, Kosten für ein Interimsfahrzeug oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Der Kläger hatte allerdings noch ein Argument: Mit dem sofort verfügbaren Tesla habe er der Versicherung womöglich höhere Kosten für die Überbrückung der Wartezeit erspart. Seine Lösung sei also sogar günstiger gewesen. Doch diese Rechnung ließ der BGH nicht gelten. Bei der konkreten Schadensabrechnung komme es auf die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen an. Fiktiv ersparte Überbrückungskosten könne der Geschädigte nicht mit dem Mehrpreis eines höherwertigen Neuwagens verrechnen.
Zwar räumte der Senat ein, dass der Kauf des teureren Tesla für die Versicherung insgesamt wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein könne. Ob sie sich auf eine solche Schadensregulierung einlasse, entscheide aber allein die Versicherung – nicht der Geschädigte.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Urteil vom 29.09.2026
- VI ZR 47/26
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Teurerer Tesla auf Kosten der Versicherung?. beck-aktuell, 30.10.2026 (abgerufen am: 30.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208791)



