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Abschleppen im Parkverbot

Beamte müssen nicht nach dem Fahrer suchen

Ein kleines Auto wird von einem gelben Lkw abgeschleppt.
Auch in Smartphone-Zeiten: Ordnungsbeamte müssen Fahrer nicht ermitteln © Martina Taylor / Adobe Stock

Wie weit müssen Ordnungsbeamte vor dem Abschleppen gehen, um Parksünder ausfindig zu machen? Nicht sehr weit, meint das VG Gera. Auch in modernen Zeiten müssen Anwohner in Ruf- und Sichtweite sein.

Auch unter den "modernen Verhältnissen der Informationstechnologie" sind Ordnungsbehörden nicht gehalten, im Fall eines Parkverstoßes intensive Nachforschungen anzustellen. Hält sich der oder die Verantwortliche nicht in Ruf- oder Sichtweite auf, sind Abschleppmaßnahmen laut VG Gera insoweit verhältnismäßig (Gerichtsbescheid vom 14.08.2025 – 4 K 315/25 Ge).

An einem Februarmorgen fiel einer Ordnungsbeamtin ein Fahrzeug auf, das verkehrswidrig an einem abgesenkten Bordstein geparkt war. Sie leitete eine Abschleppung in die Wege, die den Verantwortlichen schließlich 160 Euro kosten sollte. Dieser legte Widerspruch ein und argumentierte, dass er in unmittelbarer Nähe wohne und daher erst hätte ausfindig gemacht werden müssen. Eine Kontaktaufnahme sei – entweder anhand des Internets oder der Telefonauskunft – möglich gewesen. Dem erteilte das VG Gera nun eine Absage.

Das Ordnungsamt ist kein Suchtrupp

Das Gericht beurteilte die Beauftragung des Abschleppunternehmens als verhältnismäßig. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug nicht zuvor umgesetzt worden sei. Das sei – als Folge des Verhältnismäßigkeitsgebots – zwar als milderes Mittel im Ordnungsrecht festgeschrieben. In diesem Fall habe es allerdings keine alternative Fläche gegeben, auf die überhaupt habe umgesetzt werden können. Das ergebe sich aus dem von der Ordnungsbeamtin angefertigten Protokoll.

Insbesondere sei die Maßnahme auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Parksünder nicht proaktiv aufgesucht worden sei. Eine solche Pflicht bestehe vor dem Hintergrund der Effektivität der Gefahrenabwehr jedenfalls dann nicht, wenn sich der Fahrer oder die Fahrerin vom Fahrzeug entfernt habe und nicht mehr in Ruf- und Sichtweite sei. Der Erfolg solcher Maßnahmen sei grundsätzlich zweifelhaft und führe nur zu weiteren Verzögerungen, woran sich auch "unter den modernen Verhältnissen der Informationstechnologie" nichts ändere: Obgleich auch Ordnungsbeamte inzwischen auch Mobiltelefone mit sich führten, seien sie nicht plötzlich gehalten, "ins Blaue" hinein Nachforschungen zu unternehmen. Solche wären sogar dann nicht angezeigt, wenn der Fahrer bekanntermaßen in der Nähe wohne oder im Fahrzeug eine Handynummer hinterlasse. Grundsätzlich gelte: Wer sich nicht in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhalte, könne regelmäßig keine personal- und zeitaufwendigen Ermittlungen erwarten. 

Außerdem spiele es für die Verhältnismäßigkeit auch keine Rolle, ob das Fahrzeug tatsächlich einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert habe. Da schon der Verstoß gegen die Verkehrsregeln eine ordnungsrechtliche Gefahr darstelle, brauche es keine zusätzlich angelegte Gefahr. Das Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen diene etwa Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen oder mit Kinderwagen, die diesen zum Überqueren der Straße nutzten. Nicht zuletzt spiele dabei auch die Generalprävention eine Rolle.

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