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Eignung eines Polizeibewerbers

Harnstein schließt nicht vom Polizeidienst aus

Der Polizeivollzugsdienst in NRW im Einsatz
Reicht ein abstraktes Gesundheitsrisiko für die Ablehnung eines Bewerbers? © REHMEDIA | Ray Heese / Adobe Stock

Zweieinhalb Liter am Tag trinken, ausgewogen essen – das sei im Polizeidienst nicht immer möglich, argumentierte NRW und lehnte einen Bewerber mit Harnstein-Vorgeschichte ab. Das OVG Münster ließ das nicht gelten.

Der 6. Senat des OVG Münster fand für die Argumentation des Landes deutliche Worte: NRW habe sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG "in keiner Weise auseinandergesetzt". Das Gericht wies die Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des VG Aachen zurück. Ein Polizeibewerber darf demnach nicht abgelehnt werden, nur weil er einmal einen Harnstein hatte (Beschluss vom 28.09.2026 - 6 B 305/26).

Der junge Mann aus dem Kreis Heinsberg hatte sich für den Polizeivollzugsdienst in NRW beworben. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung fiel auf, dass er 2025 an einem Harnstein litt. Die Polizeiärztin schloss daraus, die nach ärztlichen Leitlinien nötige Nachsorge sei im Dienstalltag nicht durchgehend einzuhalten: Der Bewerber müsse täglich zweieinhalb bis drei Liter trinken und sich ausgewogen ernähren. Im Einsatz sei beides nicht jederzeit möglich. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sei er daher nicht überall einsetzbar.

VG Aachen: Risiko zu abstrakt

Schon das VG Aachen gab dem Bewerber im Eilverfahren recht. Die Polizeiärztin habe sich nicht ausreichend mit seiner individuellen gesundheitlichen Situation befasst. Ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko sei bei ihm nicht erkennbar. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG genüge ein bloß erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen nicht, um einem Bewerber die gesundheitliche Eignung abzusprechen. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete, bereits aktuell bestehende Einschränkung.

Das OVG bestätigte diese Einschätzung. Das Land habe kein konkretes Gesundheitsrisiko aufgezeigt, das eine solche Verwendungseinschränkung rechtfertige. Vor allem fehle jeder Beleg dafür, dass gelegentliche Abweichungen von der empfohlenen Trinkmenge oder Ernährung die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Harnsteins erheblich steigern. Dass ein Polizeibeamter im Einsatz nicht jederzeit optimal trinken oder essen könne, liege schlicht in der Natur des Dienstes.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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