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Glosse

Maßlos

Fans mit Deutschlandfahne
© Muenchbach/adobe

Keine Frage, randalierende und marodierende Fußballfans mag niemand.

Und wenn sie mit Pyrotechnik hantieren oder sich volltrunken wüste Schlägereien mit der Polizei oder der gegnerischen Fankurve liefern, dann ist es auch völlig okay, wenn unsere Ordnungshüter konsequent durchgreifen, um das wilde Treiben umgehend zu stoppen, notfalls auch mit unmittelbarem Zwang. Das heißt nun aber nicht, dass jeder Fan, der seine Mannschaft oder das Leben außerhalb des Stadions feiert und vielleicht auch einen in der Krone hat, ein Fall für solche Zwangsmaßnahmen ist. Das meinte sogar jüngst der VGH München (Beschl. v. 21.9.​2026 – 16a D 25.84).

Der Berufungskläger in dem Fall war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Ende Februar 2026 als Polizeihauptmeister tätig, allerdings nicht so ganz beanstandungsfrei. Zumindest einmal während seiner langen Dienstzeit war er deutlich übers Ziel hinausgeschossen. Denn konfrontiert mit zwei auf einer Kreuzung friedlich feiernden Fußballfans, forderte er diese auf, den Verkehrsbereich zu verlassen – soweit, so üblich. Doch dann wurde es rabiat: Denn obwohl die beiden Feiernden dem umgehend Folge leisteten, nebelte er sie sicherheitshalber im Vorübergehen mit einer ordentlichen Ladung Pfefferspray ein. Dieser Einsatz hatte Folgen, allerdings andere als vom Beklagten erhofft. Denn statt Belobigung vom Innenminister oder gar die längst fällige Beförderung zog dieses robuste Vorgehen eine Degradierung zum Polizeiobermeister nach sich. Immerhin habe der Gemaßregelte mit seinem überzogenen Pfeffersprayeinsatz nicht nur zwei Körperverletzungen verwirklicht, sondern außerdem gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, befand das VG. Der VGH München kassierte nun diese Zurückstufung, allerdings nicht, weil der Pfeffersprayeinsatz gegen die beiden friedlichen Fußballfans eine Glanzleistung bayerischer Polizeiarbeit darstelle, sondern weil der Beklagte mittlerweile im Ruhestand weile. Deshalb sei für Degradierungen jedweder Art leider kein Raum mehr, für eine Kürzung des Ruhegehalts um 20 % für die nächsten fünf Jahre dafür hingegen schon. Dass dieser Beschluss den Beklagten finanziell deutlich härter trifft als die angegriffene Zurückstufung, macht die Entscheidung für ihn doppelt bitter. Fazit: Manchmal kann es sich tatsächlich im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen, die Dinge nicht um jeden Preis durch den Instanzenzug zu jagen, sondern einfach zu akzeptieren (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 24678).

Dieser Text stammt aus Heft 42/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.

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