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VG Berlin stärkt Versammlungsfreiheit

Kein Aufenthaltsverbot "auf Vorrat" für Aktivistin

Rheinmetall-Logo an einem Gebäude
Die Aktivistin sollte dem Rheinmetall-Werk in Berlin fernbleiben © Photofex / Adobe Stock

Wie weit darf die Polizei gehen, um Straftaten bei Protesten zu verhindern? Im Fall einer Rheinmetall-Aktivistin zog das VG Berlin eine klare Grenze: Ein Aufenthaltsverbot darf nicht die Versammlungsfreiheit aushebeln.

Eine Aktivistin, die in Berlin wiederholt gegen den Rüstungskonzern Rheinmetall protestiert hatte, darf sich vorerst weiterhin im Umfeld des Berliner Werks aufhalten. Das VG Berlin gab ihrem Eilantrag gegen ein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot der Polizei statt (Beschluss vom 01.10.2026 – VG 1 L 246/26).

Die Frau hatte seit dem Frühjahr 2026 an verschiedenen Protestaktionen rund um den Rheinmetall-Standort in Berlin-Gesundbrunnen teilgenommen. Hintergrund der Proteste ist unter anderem der Vorwurf, Rheinmetall produziere Waffen, die vom israelischen Militär im Palästinakonflikt eingesetzt würden.

Fünf Platzverweise und ein Aufenthaltsverbot

Zwischen April und Juni 2026 erteilte die Berliner Polizei der Aktivistin insgesamt fünf Platzverweise. In drei Fällen hatte sie sich im Bereich der Zufahrt zum Werksgelände festgeklebt. Zwei weitere Platzverweise folgten, nachdem sie mit Sprühkreide Schriftzüge auf den Gehweg vor dem Gelände gesprüht hatte.

Im Juni ging die Polizei schließlich einen Schritt weiter und untersagte der Frau für sechs Monate, sich im Umfeld des Rheinmetall-Werks aufzuhalten. Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt."

Dagegen zog die Aktivistin vor das VG Berlin und bekam im Eilverfahren Recht. Die Berliner Richterinnen und Richter stellten fest, dass das ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtswidrig sei.

Aufenthaltsverbot "auf Vorrat" ist rechtswidrig

Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Frau in dem betroffenen Gebiet erneut an Demonstrationen teilnehmen wolle. Ein allgemeines polizeiliches Aufenthaltsverbot dürfe jedoch nicht dazu genutzt werden, die Teilnahme an Versammlungen vorsorglich zu verhindern. Aufenthaltsverbote dürften nicht "auf Vorrat" ausgesprochen werden. 

Träfen das Schutzgut der Versammlungsfreiheit und das Interesse der Polizei an der Verhinderung von Straftaten aufeinander, müsse die Polizei auf die besonderen Instrumente des Versammlungsrechts zurückgreifen, erklärte das Gericht. Dazu gehörten etwa die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung oder deren Auflösung.

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Effektive Ausübung der Versammlungsfreiheit hat Vorrang

Auch der Hinweis in dem Bescheid, wonach das Versammlungsrecht unberührt bleibe, änderte für das Gericht nichts. Zwar könnte die Regelung so verstanden werden, dass die Aktivistin das Gebiet betreten darf, solange sie an einer Versammlung teilnimmt. Sobald diese beendet wäre, würde das Aufenthaltsverbot wieder gelten und die Frau müsste das Gebiet unmittelbar verlassen. 

Damit müsste die Aktivistin letztlich jedoch selbst beurteilen, ob rechtlich überhaupt eine Versammlung vorliegt bzw. wann sie als beendet gilt. Diese mitunter schwierige Einschätzung könne ihr nach Ansicht des Gerichts nicht zugemutet werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.