Hotelgast haftet für Wasserschaden

Zitiervorschlag
Hotelgast haftet für Wasserschaden. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 19.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207996)
Tausende Liter Wasser fluten ein Düsseldorfer Hotel, weil ein Gast seinen Kleiderbügel an der Zimmerdecke aufhängt – am Sprinklerkopf. Das OLG Düsseldorf stuft das als grob fahrlässig ein.
Das OLG Düsseldorf hat einen Hotelgast zu Schadensersatz verurteilt, weil er einen Kleiderbügel an einem Sprinklerkopf aufgehängt und dadurch einen massiven Wasserschaden ausgelöst hat. Sein Verhalten sei grob fahrlässig gewesen (Urteil vom 15.10.2026 –10 U 8/26).
Der Mann hatte im September 2023 Zimmer 512 eines großen Hotels in Düsseldorf bewohnt. An der Decke des Zimmers befand sich ein Sprinklerkopf – ein kleines, fragiles Bauteil, über einen dünnen Stab montiert und mit einer Glasampulle versehen. Statt den vorhandenen Schrank zu nutzen, hängte der Gast seinen Kleiderbügel an den Sprinklerkopf. Beim An- oder Abhängen riss der Kopf ab, die Anlage löste aus. Mehrere tausend Liter Wasser ergossen sich ins Gebäude.
Das LG Düsseldorf hatte die Klage der Gebäudeversicherung noch abgewiesen. Das Verhalten sei nur einfach fahrlässig gewesen, urteilten die Richter der ersten Instanz. Der Sprinklerkopf ähnele einem Garderobenhaken. Zudem fehlten Schutzvorrichtungen und Warnhinweise. Die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber Mietern seien auch auf Hotelgäste anwendbar, befand das LG.
Grobe Fahrlässigkeit auch ohne Warnschild
Der 10. Zivilsenat des OLG sah das anders. Sprinklerköpfe seien fragile, an der Decke angebrachte Bauteile – erkennbar keine Kleiderhaken. Schon ihre geringe Größe und der Aufbau mit dünnem Stab und kleinem Kranz signalisierten jedem, dass besondere Vorsicht geboten sei. Eine Verwechslung mit einem Garderobenhaken schloss der Senat aus.
Dass der Hotelbetreiber weder Schutzkappen noch Hinweisschilder angebracht hatte, entlaste den Gast nicht. Die Montage an der Zimmerdecke – außerhalb der üblichen Reichweite – genüge als Schutz. Wer einen erkennbar empfindlichen Gegenstand zweckentfremde, von dem er nicht einmal wisse, wozu er diene, handele besonders sorglos.
Dem Einwand, Hotelgäste hängten Kleidung oft improvisiert an Türklinken oder Duschstangen, hielt das OLG entgegen, dass keiner dieser Gegenstände mit einem Sprinklerkopf vergleichbar sei. Die Frage, ob die mietrechtlichen Regressverzichtsgrundsätze auf Hotelgäste überhaupt anwendbar seien, ließ der Senat offen – bei grober Fahrlässigkeit greifen sie ohnehin nicht.
Alternativ angeführter Schadenshergang nicht schlüssig
Der Gast konnte im Verfahren keinen plausiblen alternativen Schadenshergang vortragen. Seine zunächst gegenüber der Polizei abgegebene Erklärung, ein an der Toilettentür hängender Bügel sei gegen den Sprinkler gestoßen, widerlegten die Fotos vom Tatort. So klaffte zwischen Türoberkante und Decke ein erheblicher Abstand. Der Senat legte daher den Vortrag der Versicherung zugrunde.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren lag bei 150.000 Euro.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- OLG Düsseldorf
- Urteil vom 15.10.2026
- 10 U 8/26
Zitiervorschlag
Hotelgast haftet für Wasserschaden. beck-aktuell, 19.10.2026 (abgerufen am: 19.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207996)



