Meine Investition, der Baum

Zitiervorschlag
Meine Investition, der Baum. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203796)
Nach der Beratung durch einen nicht zugelassenen Makler versprach sich eine Kundin von ihrem Investment in sechzehn Bäume jede Menge Holz. Als die Behörden dem Geschäft einen Riegel vorschoben, verlangte sie nun Schadensersatz – mit Erfolg vor dem LG Ulm.
Seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (KlASG) im Juli 2015 unterliegen auch Direktinvestments dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) und sind daher prospektpflichtig. Verstößt ein Anlageberater gegen die Prospektpflicht und informiert er daher nicht über die Gefahr einer behördlichen Untersagung, mache er sich laut dem LG Ulm schadensersatzpflichtig (Urteil vom 08.07.2026 – 1 S 4/26).
Auf der Suche nach möglichen Investitionen stieß eine Frau über ein Internetportal auf einen Anbieter für „Holzinvestments“. Der Versicherungs- und Immobilienmakler, der zu dem Zeitpunkt keine behördliche Vermittlungszulassung hatte, vermarktete das Geschäft als „Kauf“ einzelner schnell wachsender Bäume, die innerhalb von ca. 11 Jahren aufgezogen, abgeholt und verkauft werden sollten. Den Erlös aus dem Verkauf erhalte die Käuferin – abzüglich einer Gebühr.
In den 301 Euro pro Exemplar der vielversprechenden Paulownien waren „die professionelle und kontrollierte Pflege und Bewirtschaftung der Bäume und Plantagen, die Versicherungsprämie, die Pacht des Bodens und die Kosten der Ernte“ bereits eingepreist. Auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage entgegnete der Makler nur, dass das Totalverlustrisiko „realistisch betrachtet“ ausgeschlossen sei, da sie unmittelbar Eigentum an den Bäumen erwerbe. Außerdem bestehe eine All-Risk Versicherung.
Die Frau „bestellte“ schließlich sechzehn Paulownien für insgesamt 4.816 Euro. Drei Jahre später stellte die zuständige Behörde die Prospektpflicht des Geschäfts fest und untersagte den weiteren Vertrieb der „schuldrechtlichen Erlösbeteiligungen an Bäumen“. Acht Jahre nach dem Investment ging das schweizerische Anbieterunternehmen in Konkurs.
Nun verlangte die verprellte Investorin vom Makler Rückerstattung der geleisteten Investitionssumme. Dieser berief sich vor allem auf einen Irrtum: Er habe für sein Geschäft ein anwaltliches Memorandum und sich versichert, dass das Geschäft gerade keine prospektpflichtige Anlage sei. Er habe die spätere Einstellung also nicht erahnen können. Das AG Ulm folgte dem zunächst, im Berufungsverfahren sah das LG Ulm nun hingegen die Investorin im Recht.
Kein Kauf, sondern Direktinvestition
Die Investorin habe einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Investitionssumme, da der Makler schuldhaft seine Pflichten aus dem Dienstvertrag verletzt habe. Die Pflichtverletzung liege darin, dass er die Prospektpflicht und damit die mögliche spätere behördliche Untersagung schuldhaft nicht erkannt habe.
Als Direktinvestment im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG unterliege das angebotene „Holzinvestment“ der Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG. Zwar sei es nur als „Kauf“ der Bäume vermarktet worden, in Wahrheit gehe es aber um eine auf Barausgleich gerichtete Anlage, da ein auf Dauer überlassener Geldbetrag ohne weitere Tätigkeit gemehrt und schließlich ausgekehrt werden sollte. Der Gesetzgeber habe dabei gerade auch Direktinvestments in Sachgüter im Blick gehabt, ohne einen „Rückkauf“ der Sache zur Voraussetzung zu machen. Die Vorschriften sollten Investoren schützen, da sie ohne Einfluss auf das Unternehmen ein unternehmerisches Risiko eingingen.
Einen unverschuldeten Rechtsirrtum nahm die 1. Zivilkammer hier nicht an. Insbesondere das eingeholte „Memorandum“ – eine Ausarbeitung zu einer Rechtsfrage – gereiche ihm insoweit nicht zum Vorteil. Dieses habe zum damaligen Zeitpunkt zutreffend ausgeführt, dass das Geschäft kein prospektpflichtiges Anlageprodukt sei. Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes, weniger als einen Monat nach dem Memorandum, sei der § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eingeführt worden, der auch Direktinvestments erfasse.
Da die Gesetzesänderung ein breites Medienecho erfahren habe und er beruflich in diesem Bereich tätig sei, sei von ihm zu erwarten gewesen, das eigene Geschäft daraufhin zu überprüfen. Insbesondere habe er prüfen müssen, ob ihm die Vermittlung der Geldanlagen nach der GewO überhaupt noch erlaubt seien. Ihm müsse außerdem bewusst gewesen sein, dass er sich ohne Erlaubnis auf dem sog. „grauen“ Kapitalmarkt bewege, der ihm die Tätigkeit zuvor nur ermöglicht habe, weil sie unreguliert gewesen sei.
Verlustrisiko heruntergespielt
Eine weitere Pflichtverletzung liege in seinen Angaben zum angeblich ausgeschlossenen Totalverlustrisiko. Jedenfalls habe er darauf hinweisen müssen, dass ihm keine Daten zu den Risiken vorlägen.
Zwar werde in Anlehnung an den BGH zuweilen vertreten, dass eine Aufklärung über Totalverlustrisiken bei Direktinvestments nur in Ausnahmefällen erforderlich sei, weil die Investition durch den erworbenen Sachwert hinreichend gesichert sei. Diese Grundsätze seien hier allerdings nicht anwendbar, da das erworbene Eigentum hier nicht der maßgebliche Gegenwert seien: Ein Großteil der Investitionssumme fließe in eine Rücklage der Betreibergesellschaft, die die laufenden Kosten der Aufzucht decken sollte. Diese Rücklage sei jederzeit durch die Insolvenz der Betreibergesellschaft gefährdet. Weder die Sachversicherung noch die inbegriffene „All-Risk“-Versicherung könnten dieses Risiko auffangen.
Aus der Beratungspflichtverletzung folge eine tatsächliche Vermutung für die Kausalität für den Abschluss der Anlage, die hier nicht widerlegt worden sei. Daher habe er schadensrechtlich denjenigen Zustand wiederherzustellen, der vor dem Investment bestanden habe – die Rückerstattung folge als Schadensersatz aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ergebe sich zusätzlich aus einer deliktischen Verletzung des § 34f Abs. 1 GewO als Schutzgesetz, das die Vermittlung Finanzanlagen regelt. Spätestens seitdem die Vorschrift an eine Sachkundeprüfung und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung anknüpfe, sei sie auch als individualschützend einzuordnen. In diesem Fall hätte sich die Anlegerin etwa nicht auf das Geschäft eingelassen, hätte sie von der fehlenden Sachkundeprüfung des Maklers gewusst.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Ulm
- Urteil vom 08.07.2026
- 1 S 4/26
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Meine Investition, der Baum. beck-aktuell, 12.08.2026 (abgerufen am: 12.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203796)



