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Verbandsklage gegen Fernwärme-Preise

Eon addierte im Einkauf und multiplizierte im Verkauf

Das Logo des Eon-Konzern auf einem der Gebäude von Eon.
Verbraucherverband kann einen Teilerfolg vor Gericht verzeichnen © doganmesut / Adobe Stock

Verbraucherschützer wollen per Verbandsklage gegen hohe Preise bei der Fernwärme vorgehen. Das Ziel könnten sie verfehlen, obwohl das OLG Hamm bei der Preisgestaltung Verstöße gegen das Gebot der Kostenorientierung feststellte.

Im Streit um Preiserhöhungsklauseln bei der Fernwärme wird der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) voraussichtlich nur einen Teilerfolg erreichen. In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm machte die Vorsitzende Richterin deutlich, dass Eon als Anbieter wohl unwirksame Preissteigerungsklauseln eingesetzt habe.

Der vzbv hatte eine Verbandsklage gegen Eon am OLG eingereicht, um gegen die Klauseln in mehreren Bundesländern vorzugehen. Die Vorsitzende Richterin Julia Nolting machte deutlich, dass sie und ihre Richterkollegen zwar unwirksame Klauseln sähen, diese seien aber je nach Region unterschiedlich ausgefallen. Die Möglichkeit einer pauschalen Abhandlung in einer erfolgreichen Verbandsklage sehe das Gericht daher nicht. Vielmehr müsse am Ende jeder Kunde seinen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Kosten rückwirkend individuell vor den Gerichten einklagen.

Für Hamburg, Nordrhein-Westfalen (Erkrath) und Hessen (Schwalbach) stellte das OLG fest, dass Eon mutmaßlich bei der Abrechnung von eingekauften Leistungen für die Fernwärme eine andere Formel verwendet habe als beim Verkauf an die Endkunden. Einmal wurde bei den Formeln addiert, zum anderen multipliziert. Das führte bei den Eon-Kunden zu Hebel-Effekten und damit höheren Preisen. Das OLG kritisierte dies scharf und sprach von Verstößen gegen das Gebot der Kostenorientierung.

Offen ist noch, für wie viele Versorgungsgebiete diese Feststellung gelten wird. Die Verbraucherzentrale wollten erreichen, dass das Gericht die Unwirksamkeit allgemein feststellt, also für alle Formeln mit den beanstandeten Merkmalen. Diese allgemeine Feststellung halte das Gericht nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht für möglich, berichtet der vzbv. Es wolle die Klauseln stattdessen für die einzelnen Versorgungsgebiete prüfen. Für diesen Fall habe die Verbraucherzentrale vorsorglich beantragt, die Unwirksamkeit jedenfalls für die drei genannten Versorgungsgebiete festzustellen.

Zu einem Vergleich zeigten sich die Streitparteien vor dem OLG nicht bereit. Ein Urteil will das Gericht in Hamm am 12. Oktober verkünden.