Müssen Arbeitgeber-Bewertungsportale jetzt Klarnamen herausgeben?

Zitiervorschlag
Pia Lorenz: Müssen Arbeitgeber-Bewertungsportale jetzt Klarnamen herausgeben? . beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 31.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203021)
Negative Bewertungen in Arbeitgeberportalen können Unternehmen schaden. Die Plattform kununu muss jetzt eine Bewertung löschen. Doch eine Pflicht, den Klarnamen des Bewertenden herauszugeben, verneint das OLG Hamburg – jedenfalls theoretisch.
Im Februar 2024 sorgte eine Eilentscheidung des OLG Hamburg für Aufregung in Unternehmen. Im Business-Netzwerk LinkedIn feierten vor allem Arbeitgeber die Entscheidung, nach der das bekannte Arbeitgeberportal kununu bei konkreten Beanstandungen die Echtheit einer Bewertung überprüfen müsse. Dabei müsse, so die Hanseatischen Richterinnen und Richter laut damaliger Pressemitteilung, der Plattformbetreiber die Anonymität der bewertenden Person aufheben und bei Zweifeln an der Echtheit die Bewertung dauerhaft löschen. Auf Datenschutz könne er sich hierbei nicht berufen (Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24).
So mancher unkte bereits, das sei das Ende von Arbeitnehmerbewertungen und damit auch das von Geschäftsmodellen wie kununu, der in Deutschland wohl bekanntesten Plattform für Arbeitgeberbewertungen, die zur New Work SE gehört, welche auch die Plattform Xing betreibt. Wer würde wohl noch über den – womöglich aktuellen – Arbeitgeber herziehen, wenn ständig die Gefahr bestünde, dass die Plattform an ebendiesen Arbeitgeber die Info herausgibt, wer man ist?
Kununu verwies auf den Charakter als Eilentscheidung. Der Anwalt des klagenden Immobilienvermittlers, Jan Meyer von der Kanzlei "SterneAdvo", die auf die Löschung negativer Bewertungen im Internet spezialisiert ist, feierte die Entscheidung unter der Überschrift "Klarname statt Anonymität". Vor dem AG Hamburg kassierte kununu in der Folge im Hauptsacheverfahren ein Versäumnisurteil, auch vor dem LG Hamburg unterlag die Arbeitgeberplattform (Az. 324 O 315/24). Nach einem Hinweisbeschluss, mit dem das OLG Hamburg kununu bescheinigte, seine Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg ( 7 U 8/25), hat das Unternehmen sein Rechtsmittel jetzt zurückgenommen. Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig, kununu muss die streitige Ein-Sterne-Bewertung löschen und dafür sorgen, dass sie nicht noch einmal veröffentlicht wird.
Arbeitgeber muss prüfen können, ob Bewertung von (Ex-)Arbeitnehmer stammt
Das OLG Hamburg argumentiert wie zuvor schon das LG: Die Plattform habe die klagende Arbeitgeberin nicht in die Lage versetzt, selbst zu überprüfen, ob ein geschäftlicher Kontakt zu dem oder der Bewertenden bestand. Damit sei nicht davon auszugehen, dass ein solcher Geschäftskontakt tatsächlich Grundlage der negativen anonymen Bewertung war; und damit hafte die Plattform als mittelbare Störerin für die Bewertung.
Damit bleibt der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg bei seiner Linie: Rügt ein Unternehmen eine bestimmte negative Bewertung und behauptet, dass ihr kein tatsächlicher Kontakt mit seiner Leistung zugrunde liege, obliege es der Plattform, das Unternehmen zu befähigen, selbst zu prüfen, ob es sich um eine reale Bewertung eines oder einer (ehemaligen) Mitarbeitenden handelt, ob also ein "geschäftlicher Kontakt" bestand. "Diese Rüge darf der Bewertete grundsätzlich so lange aufrechterhalten, bis ihm gegenüber der Bewerter so individualisiert wird, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann", schreibt das OLG in seinem Hinweisbeschluss. Der Senat verweist mehrfach auf andere, schon gegen kununu erwirkte Entscheidungen, die dem Unternehmen bekannt seien.
Auch in dem nun entschiedenen Fall sei das kununu nicht gelungen. Die Plattform hatte Arbeitszeugnisse und Abrechnungsnachweise vorgelegt, die aber so geschwärzt gewesen seien, dass für den klagenden Arbeitgeber bloß erkennbar geworden sei, dass die Dokumente von einer bei ihm ehemals angestellten Person stammen könnten – mehr aber auch nicht. Vordrucke, aus denen sich bloß der Arbeitgeber als Verfasser ergebe, belegten nicht, dass die nicht erkennbare Person, auf die sich die Dokumente beziehen sollen, tatsächlich dort beschäftigt war, so die hanseatischen Richterinnen und Richter. Jeder, der Zugriff auf solche Dokumente des Unternehmens hatte, etwa auch über tatsächlich frühere Mitarbeitende, oder gewusst habe, in welcher grafischen Darstellung und mit welchem Programm das Unternehmen seine Dokumente erstellt, könnte diese verwendet oder selbst erstellt haben. Nachprüfen könne der klagende Arbeitgeber, bei dem zum Zeitpunkt des Verfahrens zudem 43 Mitarbeitende weniger arbeiteten als zum Zeitpunkt der negativen Bewertung, das nicht.
Daran ändere, stellt der Senat klar, auch die Jameda-Rechtsprechung des (Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 692/20) nichts, nach der ein von einer Bewertung Betroffener die Möglichkeit haben muss, vom veröffentlichenden Portal die Löschung zu verlangen. Dass ein Unternehmen sich an das Portal wenden könne, auf dem eine negative Bewertung veröffentlicht wurde, und deren Beseitigung verlangen könne, helfe ihm ja auch nichts, wenn nicht einmal klar sei, ob sie von einem echten geschäftlichen Kontakt stammt, und das Portal diese Information auch nicht liefert.
Plattform muss Bewertende nicht identifizieren
Das OLG betont, dass kununu den oder die Bewertende nicht identifizierbar darstellen müsse. Die Plattform müsse ihn oder sie "allerdings wenigstens so kenntlich machen, dass die Klägerin überprüfen kann, ob die Urkunden wirklich die Urheber der Bewertungen betreffen und ob es sich dabei um Personen handelt, die einmal für sie gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten" (so ebenfalls , Beschluss vom 22.05.2026 – 7 U 53/25).
Wie sie das in der geforderten Tiefe – die es dem klagenden Unternehmen laut OLG ermöglichen müsste, eine Arbeitsbeziehung substantiiert zu bestreiten – machen sollte, ohne die Person identifizierbar zu machen, mögen weitere Verfahren zeigen. Ein Sprecher von kununu erklärte gegenüber dem HR-Fachmagazin Personalwirtschaft, aus Sicht des Bewertungsportals wäre eine endgültige Klärung der Rechtslage wünschenswert. Solange aber eine höchstrichterliche Entscheidung ausstehe, wolle das Unternehmen an seinem Verfahren in seiner bisherigen Form festhalten. Maxime sei hier bis auf Weiteres: "Die Verfasser einer Bewertung werden nicht identifiziert oder identifizierbar gemacht".
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Pia Lorenz: Müssen Arbeitgeber-Bewertungsportale jetzt Klarnamen herausgeben? . beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 31.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203021)




