Ohne Essenslieferung auch kein Trinkgeld

Zitiervorschlag
Ohne Essenslieferung auch kein Trinkgeld. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205216)
Trinkgeld schon mit der Bestellung? Bei Lieferando eine schlechte Idee: Eine Klausel des Lieferdienstes schloss die Rückerstattung der Zuwendung selbst bei Bestellungen aus, die vom Restaurant storniert wurden. Das KG hat dem einen Riegel vorgeschoben.
Der Online-Lieferdienst Lieferando bietet auf seiner Webseite die Möglichkeit, bereits bei der Bestellung ein Trinkgeld für die spätere Essenslieferung zu hinterlegen, das der Fahrerin oder dem Fahrer zugutekommen soll. In den AGB des Unternehmens heißt es dazu: "Wenn der Kunde eine Bestätigung über die Platzierung des Trinkgelds erhalten hat, kann das Trinkgeld nicht mehr erstattet oder zurückgegeben werden."
Gegen diese Klausel ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor, nachdem sich Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern gehäuft hatten, deren Bestellung storniert worden war, ohne das Trinkgeld zurückzuerstatten. Der Verband hielt die Regelung für unzulässig und verlangte gerichtlich, dass Lieferando sie künftig nicht mehr verwendet.
Generell keine Erstattung von Trinkgeld?
Nach Auffassung des vzbv benachteiligt die Klausel Kundinnen und Kunden unangemessen. Werde das Essen gar nicht ausgeliefert, müsse neben dem Kaufpreis auch das Trinkgeld zurückerstattet werden.
Lieferando sah das anders. Das Trinkgeld sei von Anfang an für die Fahrerinnen und Fahrer bestimmt und werde vom Unternehmen lediglich treuhänderisch verwaltet. Nach der technischen Zuordnung könne das Trinkgeld nicht mehr sinnvoll zurückerstattet werden. Die AGB-Regelung sei für eine praktikable Abwicklung notwendig.
KG erkennt unangemessene Benachteiligung der Verbraucher an
Das KG schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und gab der Unterlassungsklage vollumfänglich statt (Urteil vom 24. Juni 2026 – 23 UKl 2/26). Die AGB-Klausel sei unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und stelle eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucherinnen und Verbraucher dar. Lieferando darf sie gegenüber Verbrauchern künftig also nicht mehr verwenden.
Nach Ansicht des Gerichts kann die AGB-Regelung nur so verstanden werden, dass ein einmal gezahltes Trinkgeld unter keinen Umständen zurückerstattet wird. Das gelte sogar dann, wenn die Bestellung storniert werde und das Essen nie ausgeliefert werde. Gerade in einem solchen Fall hätten Kundinnen und Kunden aber ein berechtigtes Interesse, nicht nur den Kaufpreis, sondern auch das vorausgezahlte Trinkgeld zurückzuerhalten.
Technische Schwierigkeiten sind Risiko des Unternehmens
Die Richterinnen und Richter stellten dabei auf den Zweck eines Trinkgelds ab: Aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden solle mit diesem die Leistung der konkreten Zustellerin oder des konkreten Zustellers honoriert werden. Komme es gar nicht zur Lieferung, fehle es an einer solchen Leistung. Dann entfalle auch die Grundlage für das Trinkgeld.
Auch das Argument technischer Schwierigkeiten überzeugte das KG nicht. Wenn Lieferando den Kaufpreis einer stornierten Bestellung erstatten könne, sei nicht ersichtlich, warum dies beim Trinkgeld unmöglich sein sollte. Interne Buchungs- oder IT-Prozesse unterfielen dem Risikobereich des Unternehmens und könnten keinen generellen Ausschluss von Verbraucherrechten rechtfertigen.
Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Das KG hat die Revision zum BGH zwar nicht zugelassen. Lieferando kann jedoch noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- KG
- Urteil vom 24.06.2026
- 23 UKl 2/26
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Ohne Essenslieferung auch kein Trinkgeld. beck-aktuell, 04.09.2026 (abgerufen am: 05.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205216)



