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Unwirksame AGB-Klauseln

Verbraucher dürfen nicht zwischen Ende und Erhalt des Vertrags wählen

Ein Mann im Anzug zerreißt ein Blatt Papier, auf dem "Vertrag" geschrieben steht.
Kein Fall für Richterrecht: Die Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln. © fpic / Adobe Stock

Verbraucher können nicht selbst über die Rechtsfolgen unwirksamer AGB-Klauseln entscheiden. Selbst wenn das Europarecht ihnen ein Wahlrecht gäbe, kann es laut dem BGH nicht durch Rechtsfortbildung in das deutsche AGB-Recht hineingelesen werden.

Der BGH hat entschieden, dass § 306 BGB nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden kann, dass Verbraucher nach einer unwirksamen AGB-Klausel zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und dessen Fortbestand nach ergänzender Vertragsauslegung wählen dürfen. Eine solche Auslegung würde das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 306 BGB umkehren (Urteil vom 14.07.2026 – XI ZR 46/25).

Ausgangspunkt war eine Musterfeststellungsklage eines Verbraucherschutzverbands gegen eine Sparkasse wegen Prämiensparverträgen. Die seit den 1990er Jahren verwendeten Verträge enthielten variable Zinsanpassungsklauseln, die unwirksam waren. Der Verband verfolgte einen weitergehenden Ansatz: Verbraucher sollten ein voraussetzungsloses Wahlrecht erhalten, ob sie die Gesamtnichtigkeit des Vertrags wegen der unwirksamen Klausel akzeptieren oder den Vertrag mit einer ergänzenden Regelung nach § 306 Abs. 2 BGB fortführen.

Das OLG Brandenburg hatte ein solches Wahlrecht abgelehnt. Unter anderem dagegen richtete sich die Revision des Verbands.

Richtlinienkonforme Auslegung mit Grenzen

Der XI. Zivilsenat bestätigte die Ansicht des OLG. Nach § 306 BGB bleibe ein Vertrag trotz unwirksamer AGB grundsätzlich bestehen. An die Stelle der unwirksamen Klausel träten die gesetzlichen Vorschriften oder – wenn diese nicht ausreichten – eine ergänzende Vertragsauslegung.

Eine Gesamtnichtigkeit komme nur ausnahmsweise bei unzumutbarer Härte in Betracht; ein eigenständiges Wahlrecht des Verbrauchers sehe § 306 BGB gerade nicht vor. Der Gesetzgeber habe bewusst ein Regel-Ausnahme-Verhältnis geschaffen: Grundsätzlich solle der Vertrag fortbestehen, nur in besonderen Fällen solle er insgesamt unwirksam sein. 

Der Verbraucherschutzverband berief sich auf die Rechtsprechung des EuGH zur Klausel-Richtlinie 93/13/EWG. Doch selbst wenn die EuGH-Rechtsprechung Anknüpfungspunkte für ein Wahlrecht bieten sollte, könne der BGH ein solches Wahlrecht nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung des § 306 BGB schaffen. Eine richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Grenze dort, wo sie den eindeutigen Wortlaut und das gesetzgeberische Konzept einer Vorschrift verlasse.

Richter dürften den normativen Gehalt einer Regelung nicht grundlegend verändern und nicht ihre eigene Wertung an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Ein Wahlrecht der Verbraucher würde nach Ansicht des Senats genau dies bewirken: Es würde das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis in sein Gegenteil verkehren. Ob das nationale Recht einen solchen Auslegungsspielraum eröffnet, sei von den nationalen Gerichten selbst zu beurteilen.