EuGH setzt Vodafone-AGB Grenzen

Zitiervorschlag
EuGH setzt Vodafone-AGB Grenzen. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 11.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205521)
Das Sonderkündigungsrecht bei Vertragsänderungen verschafft Telekommunikationsanbietern keinen Freibrief für einseitige Anpassungen ihrer Verträge. Der EuGH stellt klar: Änderungsrechte sind trotzdem an den Vorgaben des Verbraucherrechts zu messen.
Die EU-Regeln für Telekommunikationsverträge verleihen Anbietern kein eigenständiges Recht, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Nach einem Urteil des EuGH regeln sie lediglich das Recht der Kunden, bei solchen Änderungen kostenfrei zu kündigen (Urteil vom 10.09.2026 – C-669/24).
Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem EuGH ist eine Unterlassungsklage, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Vodafone erhoben hat. Der Verband kritisiert eine Klausel in den AGB des Internetanbieters, die es dem Unternehmen erlaubt, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Dadurch würden Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt, meint der vzbv. Der Internetanbieter argumentiert dagegen, dass ein solches Recht im deutschen Telekommunikationsgesetz, genauer gesagt in § 57 Abs. 1 TKG, stehe.
Weil diese Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes auf einer EU-Richtlinie basiert, wandte sich das mit dem Fall befasste OLG Düsseldorf an den EuGH. Die Düsseldorfer Richterinnen und Richter wollen wissen, wie Art. 105 Abs. 4 der Elektronische Kommunikationskodex–RL (RL (EU) 2018/1972) zu verstehen ist. Darin heißt es, dass Endnutzer bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die ein Telekommunikationsanbieter vorschlägt, das Recht haben, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Richtlinienvorschrift Anbietern unmittelbar ein Recht zur Änderung ihrer Vertragsbedingungen verleiht oder ob sie lediglich die Folgen einer solchen Vertragsänderung regelt.
Regelung richtet sich an Endnutzer
Der EuGH entschied, dass die Vorschrift den Anbietern kein eigenständiges Recht zur einseitigen Vertragsänderung einräumt. Sie setze vielmehr voraus, dass ein solches Recht bereits auf anderer rechtlicher Grundlage besteht, und regele lediglich das Recht der Endnutzer, den Vertrag im Fall einer Änderung kostenfrei zu kündigen.
Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf Wortlaut, Systematik und Zweck der Richtlinie. Art. 105 RL (EU) 2018/1972 befasse sich mit den Rechten der Endnutzer, insbesondere mit Vertragslaufzeit und Kündigung, nicht aber mit den Rechten der Anbieter. Die Bestimmung harmonisiere den Verbraucherschutz bei Vertragsänderungen, schaffe jedoch keine eigenständige Änderungsbefugnis für Unternehmen.
Verbraucherrecht entscheidend
Ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Anbieter ein einseitiges Änderungsrecht vorbehalten kann, richtet sich nach Auffassung des EuGH vielmehr nach den allgemeinen Regeln des Verbraucherrechts, insbesondere der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) sowie den jeweiligen nationalen Vorschriften. Entsprechende Klauseln müssen daher weiterhin den Anforderungen an Transparenz, Treu und Glauben sowie einen angemessenen Interessenausgleich genügen.
Der Gerichtshof betonte zudem, dass das in der Elektronische Kommunikationskodex–RL vorgesehene Sonderkündigungsrecht den Verbraucherschutz ergänzt, ihn aber nicht ersetzt. Eine gegenteilige Auslegung würde nach Ansicht des EuGH dazu führen, dass Vertragsänderungen den bestehenden verbraucherschützenden Anforderungen entzogen würden.
Sammelklage kann weiter verhandelt werden
Nun muss das OLG Düsseldorf auf Grundlage dieser Vorgaben entscheiden, ob die von Vodafone verwendete Vertragsklausel mit dem deutschen AGB-Recht vereinbar ist. "Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht: Telekom-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres ändern", sagte die Vorständin des vzbv, Ramona Pop. Vodafone teilte mit, dass es nun die Entscheidung und mögliche Auswirkungen analysieren werde.
Das Luxemburger Urteil ist auch relevant für eine laufende Sammelklage gegen Vodafone, bei der mehr als 100.000 Menschen mitmachen. Sie wehren sich gegen eine Preiserhöhung durch Vodafone für Festnetz-Internet im Jahr 2023. Betroffen waren laufende Verträge von rund zehn Millionen Kunden. Aktuell nutzen laut Vodafone noch rund 2,5 Millionen solche Altverträge. Das Verfahren läuft vor dem OLG Hamm. Dieses hatte das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung über die Düsseldorfer Vorlage ausgesetzt.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- mit Material der dpa
- EuGH
- Urteil vom 10.09.2026
- C-669/24
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EuGH setzt Vodafone-AGB Grenzen. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 11.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205521)



