Billigflug kann für Airline teuer werden

Zitiervorschlag
Billigflug kann für Airline teuer werden. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205781)
Zwei Fluggäste erscheinen nicht zum Abflug und erhalten trotzdem den vollen Reisepreis erstattet. Was zunächst ungerecht klingt, ist nach einem Urteil des AG Düsseldorf die Schuld der Airline und ihrer Preispolitik.
Nach dem Urteil des AG Düsseldorf muss die Fluggesellschaft letztlich den vollen Preis für zwei nicht angetretene Flüge zurückzahlen. Der Beförderungsvertrag sei durch den Nichtantritt konkludent gekündigt worden. Die Airline behalte zwar ein Anrecht auf den Kaufpreis, müsse sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ob diese Aufwendungen überhaupt Teil der Preiskalkulation gewesen seien, interessiere nicht. Seien sie höher als der Gesamtpreis der Flüge, bleibe für die Airline nichts über (§§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1 BGB; Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 09.09.2026 – 54 C 68/26).
Ein Mann hatte für zwei Personen einen Flug von Düsseldorf nach Malaga am 10.03.2026 gebucht und insgesamt 59,98 Euro gezahlt. Die Fluggäste traten den Flug nicht an. Darin sah das Gericht eine konkludente Kündigung des Beförderungsvertrags. Die Airline hatte daraufhin 43,94 Euro erstattet, 3 Euro davon hatte sie vor Gericht anerkannt. Weitere 16,04 Euro verlangte der Buchende. Das AG Düsseldorf gab ihm auch hinsichtlich der verbleibenden 16,04 Euro Recht.
Die Kalkulation war selbst gewählt
Ein Personenbeförderungsvertrag unterliege den Regeln des Werkvertrags, so das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. Der Fluggast könne den Vertrag daher nach § 648 S. 1 BGB jederzeit kündigen. Die Fluggesellschaft behalte zwar grundsätzlich ihren Vergütungsanspruch. Sie müsse sich aber nach § 648 S. 2 BGB anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspare. Erspart seien die Kosten, die ohne die Kündigung angefallen wären und wegen des Nichtantritts des Fluges nicht mehr anfielen. Das gelte unabhängig davon, ob und wie der Unternehmer diese Kosten in seine Preiskalkulation einbezogen habe.
Die Flugnebenkosten hätten hier bei 92,54 Euro gelegen: 31,06 Euro Luftverkehrsteuer, 40,02 Euro Flughafenentgelte und 21,46 Euro Luftsicherheitsgebühr. Weil die beiden Kunden nicht geflogen seien, seien diese Kosten nicht angefallen.
Hier überstiegen die Flugnebenkosten von 92,54 Euro den gesamten Flugpreis von 59,98 Euro. Wie ein Unternehmen seine Preise kalkuliere, sei seine unternehmerische Entscheidung, erklärte das Gericht. Daraus dürfe ihm gegenüber dem Fluggast aber kein Vorteil entstehen. Daher seien die ersparten 92,54 Euro von dem geschuldeten Flugpreis von 59,98 Euro abzuziehen, was bedeute, dass die Airline keinen Cent behalten dürfe. Denn soweit die Gesellschaft danach mehr als geschuldet behalten hatte, war dieser Betrag ohne Rechtsgrund erlangt und nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückzuzahlen.
Die Beklagte hatte die Kosten in der Buchungsbestätigung zudem teilweise nicht zutreffend aufgelistet. Das ändere aber nichts an der Anrechnung, so das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- AG Düsseldorf
- Urteil vom 09.09.2026
- 54 C 68/26
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Billigflug kann für Airline teuer werden. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205781)



