Vertragsangebot an falschen Bewerber kann teuer werden

Zitiervorschlag
Vertragsangebot an falschen Bewerber kann teuer werden. beck-aktuell, 21.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202431)
Eine vertrauliche Nachricht eines potentiellen Arbeitgebers landet beim falschen Empfänger und schon kann ein immaterieller Schaden nach der DS-GVO vorliegen. Der BGH stärkt Bewerber, bremst ihre Ansprüche aber an anderer Stelle aus.
Der VI. Zivilsenat hat den Anspruch eines Bewerbers auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO dem Grunde nach bejaht, nachdem sein potenzieller Arbeitgeber vertrauliche Informationen aus einem Bewerbungsverfahren versehentlich an einen Dritten weitergeleitet hatte. Einen Unterlassungsanspruch verneinte er dagegen mangels Wiederholungsgefahr. Über die Höhe des Schadensersatzes muss nun erneut das OLG Frankfurt am Main entscheiden (Urteil vom 23.06.2026 – VI ZR 97/22).
Ein Mann hatte sich über ein Karriereportal bei einer Privatbank beworben. Im Laufe des Bewerbungsverfahrens wollte eine Mitarbeiterin der Bank ihm über den Messenger-Dienst des Portals eine Nachricht mit dem Angebot von 80.000 Euro Jahresgehalt zuzüglich variabler Vergütung schicken. Die Nachricht ging jedoch versehentlich an einen Dritten, der früher mit dem Bewerber in derselben Holding gearbeitet hatte, selbst aber am Bewerbungsverfahren nicht beteiligt war.
Der Empfänger leitete die fehlgegangene Nachricht an den Kläger weiter und fragte nach, ob dieser tatsächlich auf Stellensuche sei. Der Bewerber verlangte daraufhin unter anderem Unterlassung weiterer Datenweitergaben sowie mindestens 2.500 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO.
Das LG Darmstadt gab der Klage teilweise statt und sprach 1.000 Euro Schadensersatz zu. Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte zwar den Unterlassungsanspruch, verneinte aber einen ersatzfähigen immateriellen Schaden. Der BGH legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 82 DS-GVO vor. Dieser stellte im September 2025 klar, dass auch negative Gefühle einen immateriellen Schaden begründen können.
Kontrollverlust genügt für immateriellen Schaden
Der BGH folgte nun den Vorgaben des EuGH. Die versehentlich weitergeleitete Nachricht habe personenbezogene Daten enthalten, darunter den laufenden Bewerbungsprozess, die Gehaltsvorstellungen und die Haltung der Bank zur Bewerbung. Ihre Übermittlung an einen unbeteiligten Dritten sei rechtswidrig gewesen.
Der Kläger habe dadurch auch einen immateriellen Schaden erlitten. Entscheidend sei nicht schon der Datenschutzverstoß als solcher. Erforderlich sei vielmehr ein tatsächlich eingetretener Schaden. Dieser liege hier darin, dass der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren habe. Der Empfänger habe die Informationen sogar genutzt, um ihn auf seine Bewerbung anzusprechen. Zudem sei die Sorge des Klägers nachvollziehbar gewesen, der Branchenkollege könne die Informationen weitergeben oder für eigene Bewerbungen nutzen.
Wir hoch der immaterielle Schadensersatz letztlich ausfällt, müsse nun das OLG unter Berücksichtigung der vom EuGH entwickelten Maßstäbe entscheiden.
Kein Unterlassungsanspruch nach abgeschlossenem Bewerbungsverfahren
Mit seinem Unterlassungsbegehren hatte der Kläger dagegen keinen Erfolg. Zwar komme ein solcher Anspruch nach nationalem Recht grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung sei aber eine Wiederholungsgefahr.
Daran fehle es hier. Der Kläger habe sich ausschließlich gegen die Wiederholung der konkreten Datenweitergabe im laufenden Bewerbungsverfahren gewandt. Da dieses Verfahren längst abgeschlossen sei, bestehe keine ernsthafte Gefahr, dass sich derselbe Verstoß erneut ereigne. Damit entfalle auch der Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, soweit sie auf den Unterlassungsanspruch entfielen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Urteil vom 23.06.2026
- VI ZR 97/22
Zitiervorschlag
Vertragsangebot an falschen Bewerber kann teuer werden. beck-aktuell, 21.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202431)



