„Who let the dogs out?“

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann: „Who let the dogs out?“. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204221)
Als Paketbote hat man es im wahrsten Sinne des Wortes nicht leicht, gerade momentan: Denn bei den aktuellen Temperaturen bereitet Paketeschleppen noch weniger Frohsinn als sonst.
Vor allem wenn der Empfänger und der angeblich empfangsbereite Nachbar abwesend sind und man das in den 5. Stock Hochgeschleppte doch nicht loswird. Lugt dann noch ein schlecht gelaunter Hofhund um die Ecke, ist das Zustellerglück perfekt und es höchste Zeit, über einen Jobwechsel nachzudenken. Kleiner Trost: Wenigstens die Justiz hat ein Herz für die Branche und schlägt sich bei Bedarf auf deren Seite (AG München Urt. v. 12.2.2026 – 223 C 6838/25).
Der Beklagte in dem Fall, seines Zeichens Paketzusteller, wurde vom späteren Kläger auf Schadensersatz in Höhe von rund 2.700 EUR in Anspruch genommen, weil er auf seinen Porsche gesprungen sei und dabei, wenig verwunderlich, Kratzer und Dellen auf der edlen Motorhaube verursacht haben soll. Nun verbietet sich so ein Sprung nicht nur bei so einem noblen Gefährt, sondern sui generis; von daher sollte man meinen, dass das Gericht die Klage schon durchwinken würde. Tat es aber nicht, denn aus Sicht des Beklagten gab es für den Sprung einen durchaus naheliegenden Grund: Denn als der sich mit seiner Fracht auf das klägerische Grundstück begab, rief das nicht nur den Warenempfänger, sondern allen voran dessen drei Hunde auf den Plan. Zu unterstellen, dass jeder der Rasselbande um einiges größer war als ein ausgewachsener Chihuahua, stellt wohl kaum eine unzulässige Überdehnung des Sachverhalts dar, sonst hätte unser Paketbote wohl kaum zum Sprung auf die Motorhaube angesetzt. Völlig überzogen und hysterisch, argumentierte der Kläger, die drei hätten nur spielen wollen und seien selbstredend lammfromm. Doch dem AG München reichte, dass die drei Hunde nach übereinstimmender Zeugenaussage bellend auf den Beklagten zustürmten, um hier die Tierhalterhaftung greifen bzw. das Verschulden des sportlichen Paketboten hinter dem des Hunde- und Porschehalters vollumfänglich zurücktreten zu lassen. Denn ob das Bellen nun als freundliches Hallo oder als Ausdruck maximal schlechter Laune zu interpretieren sei, erschließe sich nicht immer mit der notwendigen Eindeutigkeit. Und schon hat man was an der Gurgel, das alles andere als zum Spielen aufgelegt ist. Von daher sei es ebenso naheliegend wie verständlich gewesen, dass der Fluchtreflex den Beklagten auf die Motorhaube trieb, meinte das AG – ein rettender Baum war wohl nicht in der Nähe. Wer Ärger mit dem Paketboten vermeiden will, der packt Hunde und Porsche vor der Zustellung weg – oder bestellt ein bisschen weniger (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 15341).
Dieser Text stammt aus Heft 34/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann: „Who let the dogs out?“. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204221)



