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Glosse

Hotel Mutti

Tür mit Beschriftung Hotel Mama
© blende11.photo/adobe

Keine Frage, Kinderarbeit ist eine Schande für die Gesellschaft. In dem Sinne äußerte sich bereits Norbert Blüm – wir erinnern uns: Der Mann machte uns treuherzig glauben, die Rente sei sicher.

Schnell wurde klar, dass er damit nicht ganz Recht behalten sollte, aber was er uns in Sachen Kinderarbeit mit auf den Weg gab, ist aktueller denn je. Das heißt nun nicht, dass sich der Nachwuchs unter Hinweis auf Blüm vorm Auf- oder Abdecken des Frühstückstischs drücken kann; auch eine flotte Runde mit dem Staubsauger durchs Kinderzimmer hätte der CDU-Mann ganz bestimmt für unbedenklich erachtet. Ganz im Gegensatz zu so manchen Müttern, die es sich zur Lebensaufgabe gemacht haben, dass sich die Brut auch im fortgeschrittenen Alter zu Hause pudelwohl fühlt. Und so tummeln sich unter dem elterlichen Dach nach wie vor mal mehr, mal weniger junge Erwachsene, die die Vorzüge des Hotel Mama sehr zu schätzen wissen und Mutti kochen, bügeln und putzen lassen, während sie an der Playsi daddeln oder die Zeit anderweitig totschlagen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, schließlich hat jeder das Recht, das Familienleben nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Und wenn Mutti nun mal gerne putzt und bügelt, warum soll man sie davon abhalten? Nur mit dem Haushaltsführungsschaden sieht es in solchen Fällen eher schlecht aus, soweit der nicht von Mutti beansprucht wird (OLG Schleswig Urt. v. 16.6.​2026 – 7 U 15/25).

Der Kläger in dem Fall war trotz seines fortgeschrittenen Alters gern gesehener Gast im Hotel Mutti. Putzen, Kochen, Wäsche waschen und bügeln inklusive Kinderzimmer aufräumen und Müll runtertragen, alles erledigte die Frau Mama zuverlässig seit Jahrzehnten für ihren Filius und fand nichts dabei. Eines Tages wurde unser jugendlicher Held von einem Fahrzeug angefahren und dabei erheblich verletzt. Neben den Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld sollte die gegnerische Versicherung außerdem den Haushaltsführungsschaden ersetzen, der sich seit dem Unfall auf einen satt fünfstelligen Betrag zusammengeläppert hatte. Bei der Vorinstanz kam er damit durch, beim OLG Schleswig nicht. Denn dort hat man sich im Gegensatz zur Vorinstanz die Mühe gemacht und die Mutter des Klägers als Zeugin befragt. Und die gab treuherzig zu Protokoll, wie sie ihren Filius nicht erst seit dem Unfall vollumfänglich um- und versorge. Das Schicksal des begehrten Ersatzes des vermeintlichen Haushaltsführungsschadens war damit besiegelt. Denn wer mit Anfang 30 noch nicht einmal sein Bett macht und sich auch sonst mit der Haushaltsführung nicht näher befasst, dem kann auch insoweit kein ersatzfähiger Schaden zustehen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 15261).

Dieser Text stammt aus Heft 31/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.