Zu schnell für die eigene Vorfahrt

Zitiervorschlag
Zu schnell für die eigene Vorfahrt. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 23.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204211)
Ein Autofahrer hatte Vorfahrt – fuhr aber mit 131 km/h nahezu doppelt so schnell wie erlaubt. Als er mit einem Einbiegenden kollidierte, half ihm das Vorfahrtsrecht wenig, das LG Frankenthal in der Pfalz bürdete ihm trotzdem 80% des Schadens auf.
Wer bei erlaubten 70 km/h auf einer Landstraße 131 km/h fährt, kann sich kaum auf sein Vorfahrtsrecht berufen. Das LG Frankenthal verurteilte einen Autofahrer, der auf einer Kreisstraße in der Pfalz mit einem in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeug zusammengestoßen war, dazu, 80% des Schadens zu tragen (Urteil vom 14.8.2026 – 4 O 221/23).
Der Mann war auf der L527 in Richtung Oggersheim unterwegs, als es an der Einmündung einer Nebenstraße zum Zusammenstoß kam. Ein anderer Autofahrer wollte auf die Kreisstraße einbiegen. Der Fahrer des vorrangberechtigten Fahrzeugs forderte Schadenersatz in Höhe von rund 19.500 Euro. Die gegnerische Partei bestritt den Sachverhalt: Ihrer Aussage zufolge stand ihr Auto an der Haltelinie, als das herannahende Fahrzeug plötzlich ins Schleudern geriet und mit ihr zusammenstieß.
Grobe Verkehrswidrigkeit überwiegt Vorfahrtsverstoß
Die 4. Zivilkammer ließ den Unfallhergang von einem Sachverständigen anhand der in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten rekonstruieren. Der Sachverständige schloss die mit dem Schleudern behaupteten abrupten Richtungswechsel auf Grundlage der aufgezeichneten Lenkradbewegungen aus. Die Analyse ergab aber auch: Unmittelbar vor dem Zusammenstoß fuhr der Mann mit einer Geschwindigkeit von bis zu 131 km/h, während die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 70 km/h lag.
Das Gericht stellte zwar klar, dass ein vorfahrtsberechtigter Fahrer darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Vorfahrt beachten. Ebenso hätte der in die Straße einbiegende Fahrer das herannahende Fahrzeug erkennen und seinen Abbiegevorgang verschieben müssen. Die enorme Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtsberechtigten Fahrers wiegt diesen Fehler jedoch bei Weitem auf. Wer mit einer Geschwindigkeit fahre, die fast doppelt so hoch wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei, begehe einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Damit müsse der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer nicht rechnen. Aus diesem Grund sei seine Haftung auf 20% begrenzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Berufung zum Pfälzischen OLG Zweibrücken ist möglich.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- LG Frankenthal (Pfalz)
- Urteil vom 14.08.2026
- 4 O 221/23
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Zu schnell für die eigene Vorfahrt. beck-aktuell, 20.08.2026 (abgerufen am: 23.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204211)



