Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Handy am Steuer

Mitgefahren, nicht beschwert, mitgehaftet

Ein Mann sitzt als Fahrer im Auto und hält mit einer Hand sein Handy
Das Hinnehmen Verletzen einer als Obliegenheitspflicht © Bits and Splits / Adobe Stock

Ein 18-Jähriger ließ sich von einem chattenden Freund chauffieren – und schwieg zur Tipperei am Steuer. Nach einem schweren Unfall sprach ihm das LG Neuruppin 20% Mitschuld zu. Die Entscheidung erweitert die bisherigen Fallgruppen.

Einen Beifahrer trifft eine Mitschuld, wenn er den tippenden Fahrer nicht ermahnt. Das hat das LG Neuruppin entschieden und den Schadensersatzanspruch eines schwer verletzten 18-Jährigen um ein Fünftel gekürzt (Urteil vom 26.05.2025 – 5 O 280/19).

Der junge Mann war im Dezember 2016 nach einer Weihnachtsfeier zu einem Freund ins Auto gestiegen. Während der gut 20-minütigen Fahrt tippte der Fahrer am Steuer munter WhatsApp-Nachrichten – der Beifahrer wusste davon, die beiden sprachen sogar über den Chat. Dann kam das Auto von der Straße ab, rutschte in einen Graben und prallte frontal gegen einen Baum. Der Beifahrer erlitt dabei schwerste Verletzungen.

Schweigen als Obliegenheitsverletzung

Das Gericht sah in der Handynutzung einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Zwar sei die Fahrtüchtigkeit – anders als bei Alkohol oder Übermüdung – nicht dauerhaft eingeschränkt gewesen. Ein über Minuten geführter Chat mit mehreren Nachrichten führe aber zu einer nahezu ständigen Ablenkung, die einer Dauergefährdung nahekomme.

Der 18-Jährige hätte den Fahrer auffordern müssen, das Handy wegzulegen – oder bei nächster Gelegenheit aussteigen. Auch ohne Führerschein sei ein Volljähriger reif genug, die Gefahr einer ablenkenden Handynutzung am Steuer zu erkennen, befand das Gericht. Dass er weder das eine noch das andere tat, werteten die Richter als Obliegenheitsverletzung.

Warum nur 20%?

Die Quote fiel niedriger aus als in klassischen Selbstgefährdungsfällen. Dafür nannte das Gericht zwei Gründe: Zum einen habe der Beifahrer auf der Weihnachtsfeier Alkohol getrunken, was seine Risikoeinschätzung gemindert haben dürfte – ohne dass er selbst fahruntüchtig gewesen wäre. Zum anderen habe keine durchgehende Gefährdungslage bestanden wie bei alkoholisierten oder übermüdeten Fahrern; die Ablenkung sei immer wieder neu eingetreten, wenn der Fahrer wieder zum Handy griff.

Die Entscheidung ergänzt die anerkannten Fallgruppen für ein Mitverschulden von Fahrzeuginsassen – bisher vor allem bei Alkoholfahrten, Übermüdung, fehlender Fahrerlaubnis und riskanter Fahrweise – um eine neue Konstellation. Ob der Beifahrer angeschnallt war, ließ sich laut einem eingeholten Sachverständigengutachten nicht mehr klären.

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben
In eigener Sache

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben

Aktuelle Urteile, Gesetzgebung und wichtige Rechtsdebatten direkt aufs Smartphone: Mit dem neuen WhatsApp-Kanal von beck-aktuell verpassen Sie keine wichtige Entwicklung mehr.