Polizeianwärter fährt in Schlangenlinien in die Entlassung

Zitiervorschlag
Polizeianwärter fährt in Schlangenlinien in die Entlassung. beck-aktuell, 30.10.2026 (abgerufen am: 30.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208841)
Eine Polizeistreife traf nachts einen zukünftigen Kollegen an – mit 2,04 Promille auf einem Fahrrad. Laut dem OVG Bautzen genügte das für einen Widerruf seines Beamtenverhältnisses.
Das OVG Bautzen hat entschieden, dass eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt auf einem Fahrrad ein Grund sein kann, um das Beamtenverhältnis eines Polizeianwärters wegen fehlender persönlicher Eignung zu widerrufen (Beschluss vom 29.09.2026 – 2 A 423/25).
Gegen 2:20 Uhr in einer Februarnacht griff eine Polizeistreife auf dem Campus der sächsischen Polizeihochschule einen Kommissaranwärter auf, der gerade mit dem Fahrrad von einer Faschingsfeier kam. Der freiwillige Atemalkoholtest zeigte 2,04 Promille. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde in zweiter Instanz vor dem LG Görlitz gegen eine Geldauflage eingestellt. Sein Dienstherr entließ ihn allerdings trotzdem aus dem Dienstverhältnis, mit Wirkung zum Ende seiner Ausbildung, die er in den folgenden Monaten mit der Abschlussnote befriedigend abschloss.
Mit der Bachelorurkunde in der Hand hielt der (ehemals) angehende Polizist seine Entlassung nun jedoch für rechtswidrig. Er wandte sich an das VG Dresden, das die Entscheidung jedoch bekräftigte. Ihm werde eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt, weswegen sein Dienstherr zurecht seine persönliche Eignung in Zweifel gezogen habe.
In seinem Zulassungsantrag machte er vor dem OVG Bautzen daraufhin geltend, dass das VG nicht ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt habe ausgehen dürfen. Dass er sich vorsätzlich betrunken und sodann sein Fahrrad gerührt habe, könne das Urteil nicht stützen. Tatsächlich habe er sich über seine Fahrtüchtigkeit keine Gedanken gemacht. Außerdem habe er mit einer psychologischen Stellungnahme und einer laborchemischen Untersuchung nachgewiesen, dass "keinerlei körperliche oder psychische Auffälligkeiten" bestanden hätten. Der vom VG zugrunde gelegte Sachverhalt zeichnete allerdings ein anderes Bild.
Lallend, überheblich und Schlangenlinien fahrend
Nach diesem sei der Anwärter seinen einst zukünftigen Kollegen vor allem durch Schlangenlinien aufgefallen. Als er sich im Absteigen versucht habe, sei er beinahe gestürzt und habe auch sonst mit lallender Stimme gesprochen. Während der polizeilichen Maßnahmen habe er sich "überheblich und besserwisserisch" gegenüber den Polizeivollzugsbeamten gezeigt. Diesen Sachverhalt habe er selbst eingeräumt.
Zurecht hätten sein Dienstherr und das VG hier angenommen, dass ihm sein volltrunkener Zustand habe auffallen müssen. Er habe nach eigenen Angaben vor dem Aufgreifen durch die Streife über mehrere Stunden größere Mengen an Alkohol konsumiert ("Bier und Jägermeister"). Es liege fern, dass er sich über seine Fahrtüchtigkeit keine Gedanken gemacht habe bzw. er diese unachtsam falsch eingeschätzt habe. Im Gegenteil habe er wissen müssen, dass er jenseits des Grenzwerts absoluter Fahruntüchtigkeit (1,6 Promille) berauscht und daher fahruntüchtig gewesen sei.
Ein persönlichkeitsfremdes Augenblickversagen nahm auch das OVG nicht an. Er nehme nach eigenen Angaben "so zweimal die Woche" und damit regelmäßig Alkohol zu sich und habe an dem Abend gerade mit dem Fahrrad zurückfahren wollen, mit dem er auch gekommen war. Dabei habe es auch andere Rückfahrmöglichkeiten gegeben. Indem er schlichtweg behauptete, seine Trunkenheitsfahrt sei nicht vorsätzlich gewesen, könne er die Entscheidung des VG nicht in Zweifel ziehen.
Weiter Spielraum für Dienstherren
Da der einschlägige § 23 Abs. 4 BeamtStG die Entlassung als Konsequenz ins weite Ermessen des Dienstherrn stelle, könne die Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Zurecht habe das VG entschieden, dass der Dienstherr seinen Ermessensspielraum nicht überschritten habe. Auch eine einmalige vorsätzliche Trunkenheitsfahrt könne ein ausreichend erheblicher Vertrauensbruch sein, um durchgreifende Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung eines Anwärters zu wecken. Der Dienstherr dürfe in Sachen Vorbildfunktion und Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität seiner Beamten stellen.
Dass der Anwärter noch "jugendlichen Alters" und nur einmalig aufgefallen war, ändere daran nichts – auch nicht, wenn er im Nachgang, wie hier, Reue zeige. Ebenso wenig habe sich die Sache dadurch erledigt, dass er letztendlich seinen Abschluss bekommen habe. § 23 Abs. 4 BeamtStG sehe gerade vor, dass Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden solle.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OVG Bautzen
- Beschluss vom 29.09.2026
- 2 A 423/25
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Polizeianwärter fährt in Schlangenlinien in die Entlassung. beck-aktuell, 30.10.2026 (abgerufen am: 30.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208841)



