Unterliegt die Weitergabe an den Chef der DS-GVO?

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Unterliegt die Weitergabe an den Chef der DS-GVO?. beck-aktuell, 30.07.2026 (abgerufen am: 30.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203116)
Nach einem Streit zwischen Freundinnen landen private Chats beim Chef. Es folgen eine Kündigung, eine Klage und ein Gerichtsverfahren zur Frage: War das Weiterleiten der Nachrichten erlaubt?
Wann verstößt es gegen Datenschutzrecht, wenn man private Chat-Nachrichten einer Freundin oder eines Freundes an Dritte weiterleitet? Um diese Frage dreht sich ein Rechtsstreit, der aktuell den BGH beschäftigt. Am Donnerstag wurde dazu in Karlsruhe verhandelt. Eine Entscheidung soll voraussichtlich im September fallen.
In dem Verfahren klagt eine Frau gegen eine ehemalige Freundin. Die beiden hatten sich bei WhatsApp über die Verhältnisse in der Arztpraxis ausgetauscht, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Streit leitete die ehemalige Freundin die Nachrichten an die Office-Managerin der Praxis und Lebensgefährtin des Arbeitgebers weiter. Der Klägerin wurde gekündigt.
DS-GVO-Regeln gelten nicht für persönliche Tätigkeiten
Von ihrer ehemaligen Freundin verlangt die Frau vor Gericht unter anderem eine Geldentschädigung von 7.500 Euro. Sie sieht in der Weiterleitung der privaten Nachrichten einen Verstoß gegen die DS-GVO. Die Vorinstanzen waren sich dazu uneinig: Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage zunächst statt, das OLG Frankfurt wies sie später ab.
Im Kern gehe es um die Frage, wann die sogenannte Haushaltsausnahme der DS-GVO greife, erklärte der Vorsitzende BGH-Richter, Thomas Koch, zu Beginn der Verhandlung am Donnerstag. Danach gelten die strengen Datenschutz-Regeln nicht für "ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten". Das LG sah die Weiterleitung der Chats im konkreten Fall nicht als eine solche ausschließlich persönliche Tätigkeit an.
Karlsruhe könnte Luxemburg fragen
Das OLG war da anderer Ansicht. Der Senat ging davon aus, dass es bei der Bewertung darauf ankomme, ob die Weiterleitung im Zusammenhang mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten stand – was nicht der Fall gewesen sei. Auf die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber komme es nicht an, auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit der Kündigung gerechnet haben möge.
In der BGH-Verhandlung deutete sich an, dass der erste Senat die Frage nach den Voraussetzungen für die Haushaltsausnahme dem EuGH vorlegen könnte. Zum konkreten Verfahren müsste der BGH dann erst nach der Antwort der Luxemburger Richter urteilen (Az. I ZR 256/25).
Der Fall laufe auf zwei sehr unterschiedlichen Schienen, fasste Niko Härting, IT-Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein, zusammen. "Die eine ist das Datenschutzrecht und die andere das Persönlichkeitsrecht." Beim Datenschutzrecht gehe es um die Frage: "Kommt es ausschließlich auf die Motive desjenigen an, der die Chats weiterleitet, oder reicht es aus, dass der Empfänger diese in einem beruflichen Kontext nutzen kann?"
Zur Auslegung der Haushaltsausnahme gebe es aber sowohl vom BGH als auch vom EuGH bisher kaum Rechtsprechung, sagt Härting. Er hält es daher auch für möglich, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter die Sache dem Luxemburger Gericht zur Klärung der maßgeblichen Frage vorlegen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- dpa
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