Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

Online-Bewertung

Mehr Artikel zu diesem Tag

Ohne Erlaubnis nach dem RDG angreifbar
Google-Bewertungsdienste

Ohne Erlaubnis nach dem RDG angreifbar

Ein Unternehmen bietet an, gegen missliebige Google-Bewertungen vorzugehen. Es verfügt über keine Erlaubnis nach dem RDG. Eine Kanzlei kritisiert das Angebot auf ihrer Homepage als unausführbar. Das darf sie, sagt das OLG Frankfurt a.M.

Google-Bewertung mit Kritik an Anwaltskanzlei war zulässig
"Konsequent unvorbereitet"

Google-Bewertung mit Kritik an Anwaltskanzlei war zulässig

"Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern" – in seiner Google-Rezension zeigte sich ein Mandant alles andere als zufrieden mit seiner Beratung. Wo das LG Tübingen einige der scharfen Kritiken noch verbot, ließ das OLG Stuttgart nun die gesamte Bewertung zu: Die Meinungsfreiheit überwiege.

The Taste

The Taste

Wie gut, dass es diese unzähligen Bewertungsportale gibt. Wo sonst könnte man so schön vom Leder ziehen, wenn das Traumhotel am Meer tatsächlich ein Albtraum war, man in der Hausarztpraxis, in der man sich angeblich ganz viel Zeit für die Patienten nimmt, durchgeschleust wurde wie ein Gepäckstück am Flughafen, beim Ferienhaus in der dänischen Einsamkeit ein Verkehrsaufkommen herrschte wie am Frankfurter Kreuz zur Rushhour und das Essen im neuen Shooting-Star der Gastro-Szene wegen Unzulänglichkeiten beim Salz-Pfeffer-Verhältnis im Abgang nicht gemundet hat.

Keine 5.000 Euro Streitwert für schlechte Sterne-Bewertungen

Keine 5.000 Euro Streitwert für schlechte Sterne-Bewertungen

"Über Geschmack lässt sich nicht streiten" sagt das LG Berlin II und erklärte, dass es den von einem Restaurant angegebenen Streitwert von 5.000 Euro für schlechte Online-Bewertungen auf einer Plattform nicht nachvollziehen könne.

Keine Rechtsdienstleistung, sieht aber so aus
Löschungs-Dienstleister Bewertungshelden

Keine Rechtsdienstleistung, sieht aber so aus

Über 100.000 Löschungen, 90%ige Erfolgsquoten – so wirbt "Bewertungshelden" im Kampf gegen negative Online-Bewertungen. Laut Kleingedrucktem geht es hier zwar nicht um Rechtsdienstleistungen, potenzielle Kunden würden aber in die Irre geführt, meint das OLG Frankfurt.

"Riesenzinken" durch OP? Bewertungsportal muss nachforschen

"Riesenzinken" durch OP? Bewertungsportal muss nachforschen

Eine schlechte Bewertung kann einen Mediziner seine Reputation kosten. Deshalb muss laut OLG München ein Bewertungsportal auch bei einer sehr ausführlichen Schilderung ihres Leids durch eine anonyme Nutzerin der Rüge des Arztes, es handele sich nicht um eine Patientin, nachgehen.

Dünnhäutig

Dünnhäutig

Kennen Sie das auch, liebe Leser? Auf jeder Rechnung, die ins Haus flattert, bitten unsere Auftragnehmer nicht nur um pünktliche Zahlung, sondern auch darum, sie und ihre Dienstleistung zu bewerten. Denn Mundpropaganda ist, auch wenn sie heutzutage nicht mehr oder nicht mehr so oft im Treppenhaus, beim Meditationskurs oder Business-Lunch stattfindet, sondern eher im virtuellen Raum, nach wie vor die bessere Werbung. 

Negative Mandantenbewertung bleibt
"Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt"

Negative Mandantenbewertung bleibt

Eine Anwaltskanzlei wollte eine negative Google-Bewertung eines früheren Mandanten aus der Welt schaffen, der von ihr wegen eines seiner Meinung nach "nicht besonders fähigen Rechtsanwalts" abriet. Das OLG Bamberg beurteilt die Bewertung aber als zulässige Meinungsäußerung.

Wer Anwälte bewertet, muss mitteilen, ob er Mandant war

Wer Anwälte bewertet, muss mitteilen, ob er Mandant war

Eine "1-Stern-Bewertung" mit dem Kommentar "Nein" für die Anwältin der Gegenseite nach einem Telefonat mit ihr kann zulässig sein – wenn klargestellt wird, dass kein Mandat bestand. Ein generelles Verbot der Bewertung erlaubt nach Ansicht des OLG Oldenburg die Meinungsfreiheit nicht.

Verbraucher wissen, was das bedeutet
4,7 von 5 Sternen

Verbraucher wissen, was das bedeutet

Der BGH ist der Ansicht, dass Menschen in der Regel wissen, wie die beliebten Sternebewertungen auf Online-Portalen zustande kommen. Erklären, wie sich eine durchschnittliche Bewertung im Einzelnen zusammensetze, müsse ein Betreiber daher nicht.