Titel braucht qeS-Beglaubigung

Zitiervorschlag
Titel braucht qeS-Beglaubigung. beck-aktuell, 23.06.2026 (abgerufen am: 23.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200501)
Ein Arbeitszeugnis war tituliert, die Arbeitgeberin lieferte nicht. Doch im Zwangsvollstreckungsverfahren traf es am Ende die Arbeitnehmerin: Sie blieb auf den Verfahrenskosten sitzen. Das LAG Hamm machte den entscheidenden Fehler im beA-Verkehr aus.
Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung hat das LAG Hamm die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens trotz zuvor verhängten Zwangsgelds der Arbeitnehmerin auferlegt. Ihr Vollstreckungsantrag wäre von Anfang an unzulässig gewesen, weil es an den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen fehlte. Eine per beA übermittelte eingescannte Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs müsse für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und damit anwaltlich beglaubigt sein (Beschluss vom 30.04.2026 – 9 Ta 40/26).
Vor dem ArbG Paderborn hatten sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich darin unter anderem, der ehemaligen Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Unterlagen zu übersenden.
Das ArbG setzte zunächst und später erneut Zwangsgelder fest. Gegen die zweite Festsetzung legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein. Noch während des Beschwerdeverfahrens erklärten beide Seiten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Damit blieb nur noch die Kostenfrage offen.
Scan allein genügt nicht
Nach Auffassung des LAG hätte die Arbeitnehmerin ohne das erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt. Bereits die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung hätten nicht vollständig vorgelegen. Zum einen habe sie im Vollstreckungsverfahren nicht die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs im Original vorgelegt. Die lediglich eingescannte Fassung genüge hierfür nicht. Das diene dem Schutz vor Mehrfachvollstreckungen. Zum anderen sei auch die erforderliche Zustellung des Titels nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden.
Die Arbeitnehmervertreter hatten den in Papierform erteilten Vollstreckungstitel eingescannt und die Datei über das beA an die Gegenseite übersandt. Genau darin lag nach Ansicht des LAG das Problem.
Wer eine vollstreckbare Ausfertigung in Papierform einscanne und anschließend elektronisch von Anwalt zu Anwalt zustelle, müsse die elektronische Abschrift qualifiziert elektronisch signieren. Erst dadurch werde sie anwaltlich beglaubigt und zu einem zulässigen "ersetzenden Scan". An einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur fehlte es hier.
Die bloße Übermittlung einer eingescannten Ausfertigung über das beA reiche daher nicht aus, um die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Zustellung des Titels nachzuweisen. Die Vollstreckung scheiterte damit bereits an ihren formellen Voraussetzungen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- LAG Hamm
- Beschluss vom 30.04.2026
- 9 Ta 40/26
Zitiervorschlag
Titel braucht qeS-Beglaubigung. beck-aktuell, 23.06.2026 (abgerufen am: 23.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200501)

