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Berufung per beA, aber ohne qeS

BGH rügt überraschende Unzulässigkeit

Rentenrebellen

Das OLG Celle monierte die fehlende qualifizierte elektronische Signatur (qeS) und verwarf die Berufung dann wegen Zweifeln am beA-Versand durch den Anwalt. Der BGH sah darin eine unzulässige Überraschungsentscheidung.

Der BGH hat einen Verwerfungsbeschluss des OLG Celle aufgehoben, das eine Berufung wegen möglicherweise fehlerhafter beA-Übermittlung als unzulässig angesehen hatte. Das Berufungsgericht habe den Beklagten mit seiner Annahme überrascht, nicht der Anwalt selbst, sondern eine andere Kanzleiperson habe die Berufung versandt. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, entschied der VII. Zivilsenat (Beschluss vom 06.05.2026 – VII ZB 9/25).

In dem zugrunde liegenden Bauprozess war der Beklagte vor dem LG zur Zahlung von rund 28.000 Euro verurteilt worden. Die Berufung ging fristgerecht als elektronisches Dokument beim OLG ein – allerdings nur einfach signiert. Im Prüfvermerk der Gerichts-EDV hieß es: "Diese Nachricht wurde per EGVP versandt." Im sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis fand sich zudem der Hinweis: "kein sicherer Übermittlungsweg".

Für das OLG Celle war damit die Sache praktisch entschieden: Wenn kein sicherer Übermittlungsweg dokumentiert sei und zugleich die qualifizierte elektronische Signatur fehle, könne der Anwalt die Berufung nicht selbst aus seinem beA versandt haben. Die Berufung sei deshalb unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hielt dagegen: Er habe die Berufung aus seinem persönlichen beA verschickt. Vorsorglich beantragte er Wiedereinsetzung. Das OLG blieb dennoch bei seiner Linie – und verwarf die Berufung.

Hinweis ging am Problem vorbei

Der BGH bremste die Celler Richterinnen und Richter nun aus. Zwar sei es richtig, dass ein einfach signierter Schriftsatz nur dann wirksam über das beA eingereicht werde, wenn der verantwortende Anwalt ihn selbst versende (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Daran dürften Gerichte auch zweifeln.

Dann müssten sie diesen Zweifel aber auch klar benennen. Der Hinweis des OLG habe sich allein auf die fehlende qualifizierte elektronische Signatur bezogen. Dass das Gericht tatsächlich vermutete, ein Mitarbeiter habe die Nachricht versandt, sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Das spätere Abstellen auf diesen Gesichtspunkt sei daher eine unzulässige Überraschungsentscheidung gewesen und verletze Art. 103 Abs. 1 GG.

Technischer Fehler nicht ausgeschlossen

Deutlich wurde der BGH beim Umgang mit den technischen Prüfvermerken. Dass im Herkunftsnachweis kein sicherer Übermittlungsweg ausgewiesen werde, spreche zwar grundsätzlich dagegen, dass der Anwalt selbst versandt habe. Zwingend sei das aber nicht.

Denn auch ein technischer Fehler auf Seiten der Justiz komme in Betracht. Genau das hätte das OLG aufklären müssen. Der Beklagte habe in der Rechtsbeschwerde umfangreichen Vortrag angekündigt – etwa zu Kanzleisoftware, internen Sicherheitsvorgaben und möglichen Fehlerquellen im Prüfvermerk. Dem müsse das Berufungsgericht nun nachgehen.

Der Fall geht deshalb zurück nach Celle. Nun müsse das OLG klären, wer die Berufung tatsächlich verschickt habe – oder ob am Ende womöglich die Technik selbst die falsche Spur gelegt habe.