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Kollegialgerichte

Mitgegangen, mitbefangen

Zwei Männer und eine Frau stehen auf einem Flur und betrachten gemeinsam ein Blatt Papier.
Der Richter, das soziale Wesen. © Rawpixel.com / Adobe Stock

Eine Kammer für Handelssachen sollte über einen Bauvertrag entscheiden, den eines seiner Mitglieder als Ex-Geschäftsführer selbst zu verantworten hatte. Das OLG Brandenburg bejaht die Befangenheit – und zwar des gesamten Kollegialgerichts.

Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht, so das OLG Brandenburg, führe regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen den Richterinnen und Richtern. Sei ein Mitglied selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt, stelle dies die Unbefangenheit des Kollegialgerichts insgesamt in Frage (Beschluss vom 27.05.2026 – 1 W 8/26).

Vor dem LG Neuruppin klagte eine Wohnungsgesellschaft nach der außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrags auf Schadensersatz und Rückzahlung überbezahlter Beträge. Der Vorsitzende der befassten Kammer für Handelssachen teilte daraufhin mit, dass einer der Handelsrichter – mit dem er bereits jahrelang zusammenarbeitete – seinerzeit als Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft eingetragen war. 

Die beklagte Partei lehnte daraufhin sowohl ihn als auch alle weiteren Richter der Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Richter habe den Vertrag nicht nur verhandelt und unterzeichnet, sondern sei auch in der Planungsphase des Bauvorhabens eingebunden gewesen. Aufgrund der kollegialen Beziehung zu den anderen Richtern des Kollegialgerichts sei der Ausschlussgrund im Sinne des § 41 ZPO auch auf diese zu übertragen. Das OLG Brandenburg stimmte dem zu und erklärte das LG Potsdam für zuständig.

Alle für einen

Der 1. Zivilsenat führte die Ausweitung der Befangenheit auf die übrigen Richter der Kammer auf die Eigendynamik innerhalb von Kollegialgerichten zurück. So sei die gemeinsame kollegiale Arbeit auf offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit angelegt. Dabei komme es zwangsläufig auch zu persönlichen Kontakten und Eindrücken mit dem betroffenen Kollegen, wodurch man sich in "seinem" Prozess womöglich anders positioniere.

Die Intensität der Zusammenarbeit sei gar nicht entscheidend – mehrere gemeinsame Sitzungen im Jahr würden für ein solches persönliches Verhältnis genügen. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass der Richter etwa nicht persönlich, sondern in seiner Funktion als Gesellschaftsorgan – hier ehemaliger Geschäftsführer – am Rechtsstreit beteiligt sei.

Da am LG Neuruppin nur eine Kammer für Handelssachen eingerichtet sei und deshalb dort keine Vertretung in Betracht komme, müsse ein anderes Gericht als zuständig bestimmt werden. Als zweckmäßige und prozesswirtschaftliche Entscheidung erweise sich das LG Potsdam, da dieses örtlich nächstgelegen sei und außerdem über zwei Kammern für Handelssachen verfüge.